Nießbrauch
Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat ususfructus, Früchte genießen) ist im deutschen Sachenrecht das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen. Anders als die Grunddienstbarkeit und die persönliche Dienstbarkeit gewährt der Nießbrauch nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands.Die Bestellung des Nießbrauchs hat in den Formen zu erfolgen, die für die Übertragung des Eigentums an der belasteten Sache oder der Übertragung der Inhaberschaft an dem belasteten Recht vorgeschrieben sind. Das Recht des Nießbrauchers bezieht sich auf die Sach- (z.B. die Ernte bei einem landwirtschaftlichen Grundstück) und die Rechtsfrüchte (z.B. die Miet- und Pachtzinsforderungen). Damit die Früchte gezogen werden können, hat der Nießbraucher gegen den Eigentümer ein Recht zum Besitz. Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem Miteigentumsanteil bestellt werden (Bruchteilsnießbrauch) oder sich nur auf einen Teil der Grundstücksnutzungen beziehen (Quotennießbrauch). Der Nießbraucher wird gegen Beeinträchtigungen und Störungen seines Rechts wie der Eigentümer geschützt.
Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das den Nießbraucher verpflichtet, ordnungsgemäß zu wirtschaften, die Sache zu erhalten und sie zu versichern. Auch hat der Nießbraucher die gewöhnlichen öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen. Verwendungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehen, kann der Nießbraucher vom Eigentümer ersetzt verlangen, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen.
In der Praxis wird der Nießbrauch häufig bei der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Der Übertragende verschafft dem Nachfolger zwar das Eigentum an den Gegenständen, behält sich aber zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch vor.
Rechtshinweis