Der Befehl im Wortlaut
Der Kampf um die Existenz unseres Volkes zwingt auch innerhalb des Reichsgebietes zur Ausnutzung aller Mittel, die die Kampfkraft unseres Feindes schwächen und sein weiteres Vordringen behindern. Alle Möglichkeiten, der Schlagkraft des Feindes unmittelbar oder mittelbar den nachhaltigsten Schaden zuzufügen, müssen ausgenutzt werden.
Es ist ein Irrtum zu glauben, nicht zerstörte oder nur kurzfristig gelähmte Verkehrs- Nachrichten- Industrie- und Versorgungsanlagen bei der Rückgewinnung verlorener Gebiete für eigene Zwecke wieder in Betrieb nehmen zu können. Der Feind wird bei seinem Rückzug uns nur eine verbrannte Erde zurücklassen und jede Rücksichtnahme auf die Bevölkerung fallen lassen.
Ich befehle daher:
- Alle militärischen Verkehrs-, Nachrichten-, Industrie- und Versorgungsanlagen sowie Sachwerte innerhalb des Reichsgebietes, die sich der Feind zur Fortsetzung seines Kampfes irgendwie sofort oder in absehbarer Zeit nutzbar machen kann, sind zu zerstören.
- Verantwortlich für die Durchführung dieser Zerstörungen sind: Die militärischen Kommandobehörden für alle militärischen Objekte einschließlich der Verkehrs- und Nachrichtenanlagen, die Gauleiter und Reichsverteidigungskommissare für alle Industrie- und Versorgungsanlagen sowie sonstige Sachwerte; den Gauleitern und Reichsverteidigungskommissaren ist bei der Durchführung ihrer Aufgabe durch die Truppe die notwendige Hilfe zu leisten.
- Dieser Befehl ist schnellstens allen Truppenführern bekanntzugeben, entgegenstehende Weisungen sind ungültig.
(Quelle: IMG, Bd. XLI, S. 430f., Dok. Speer-25)
Durchführungsbestimmungen des Chefs des Transportwesens der Wehrmacht-Planungsabteilung III (29. März 1945)
- Verkehrsanlagen künftig bei jeder Geländepreisgabe grundsätzlich nachhaltig zerstören. Abweichungen befiehlt in Einzelfällen OKW. Alle einschränkenden Befehle einschl. der mit Verfg. OKW/West/Qu 2 Nr.07069/45 geh. v. 15.9.44 Ziff. 4 gemachten Vorbehalte entfallen.
- Verantwortlich für die Zerstörung aller Verkehrsanlagen sind die Kommandobehören. Sie befehlen Vorbereitung, Auslösung und Durchführung.
- Der Gen d. Trspw. ist hierbei fachlicher Berater seiner Kommandobehörde. Er schlägt im Benehmen mit örtlichen Dienststellen des RVM Objekte und Umfang der Zerstörung von Verkehrsanalgen(Eisenbahn und Binnenschiffart) vor.
- Zerstörungen sind nur wirkungsvoll, wenn sie auf breitester Basis erfolgen. Durchführung muß deshalb in erster Linie durch das RVM mit seinen eigenen Kräften und den ihm zur Verfügung stehenden Hilfskräfetn erfolgen. Für technisch schwierige Objekte sind Eisenbahn-Pioniere, wo diese nicht ausreichen, Truppenpioniere und sonstige Kräfte der Truppe, einzusetzen. Zusammmenwirken dieser verschiedenen Kräfte ist durch Gen Trspw. im Benehmen mit den betr. örtlichen Dienststellen des RVM sicherzustellen.
- Ziel ist Schaffen einer Verkehrswüste im preisgegebenen Gebiet. Verknappung von Sprengmitteln verlangt erfinderisches Nutzen aller Möglichkeiten nachhaltigen Zerstörens(Verwendung jeder Munitionsart, auch Beutemunition, Feueranlagen, Zertrümmern wichtiger Teile). Neben allen verkehrswichtigen Objekten(Kunstbauten jeder Art, Gleisanlagen, Betriebs- und Werkstatteinrichtungen) auch gesamtes rollendes und schwimmendes Material(besonders Lokomotiven, Zugschiffe, Selbstfahrer) soweit nicht abziehbar, unter Ausschöpfung aller Hilfsmittel restlos zerstören. Hierbei durch Zusammenfahren rollendes Material und Brandanlagen sowie Schiffsversenkungen starke Sperren schaffen. Ausfall von Lokomotiven und Wagen vorwiegend wirksam für auf Beute angewiesenen Ostgegner.
- RVM und Reichsministerium Speer werden um entsprechende Anweisungen ihrer nachgeordneten Dienststellen nach vorstehenden Richtlinien gebeten."
(Quelle: IMG, Bd. XLI, S. 431f., Dok Speer-26)