Nebenpflicht
Nebenpflichten sind im deutschen Zivilrecht untergeordnete, dienende Pflichten innerhalb eines zwischen zwei Personen bestehenden Schuldverhältnisses. Sie haben anders als Hauptpflichten keinen selbstständigen Zweck und bestehen zeitlich regelmäßig schon vor der Begründung eines vertraglichen Schuldverhältnisses. Inhaltlich verpflichten sie zur "Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen" (§ 241 Abs. 2 BGB) der anderen Partei. Die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten begründet nach § 280 ff. BGB Schadenersatzpflichten. Die allgemein bestehenden Verkehrssicherungspflichten sind mit den Nebenpflichten oft deckungsgleich, bestehen aber nicht kraft eines Schuldverhältnisses, sondern sind Bestandteil des Deliktsrechts.Beispiel für eine Nebenpflicht ist die Pflicht des Käufers, die gekaufte Sache auch abzunehmen. Dagegen ist die Verschaffung des Kaufgegenstandes eine Leistungs- und Hauptpflicht für den Verkäufer. Ein anderes Beispiel ist die Pflicht eines Vermieters, für eine ausreichende Beleuchtung des Treppenhauses zu sorgen oder die Pflicht eines Kfz-Mechanikers, auf von ihm erkannte, sicherheitsrelevante Schäden an einem Kundenfahrzeug selbstständig hinzuweisen.
Rechtshinweis