Nebenkläger
Der Nebenkläger kann in Strafverfahren einer Anklage beitreten, wenn er Verletzter oder Angehöriger des durch die rechtswidrige Tat Getöteten eines der Nebenklagedelikts nach § 395 StPO ist. Die reguläre Anklage wird aber dennoch von der Staatsanwaltschaft erhoben und in der Sitzung vom Staatsanwalt vertreten. Der Nebenkläger kann sich im Verfahren von einem Rechtsanwalt unterstützen oder vertreten lassen.Nebenklage ist bei den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung u.ä.), Delikten gegen die Ehre (Beleidigung, Verleumdung o.ä.), versuchten Mord, versuchten Totschlag, Aussetzung, allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten, allen Freiheitsdelikten einschließlich erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme möglich. Unter bestimmten Umständen ist auch die Nebenklage bei der fahrlässigen Körperverletzung möglich.
Mit der Reform des Urheberrechts sind auch markenrechtliche und urheberrechtlich geschützte Rechtsgüter nebenklagefähig.
Rechtshinweis