Nachteilsausgleich
Anspruch auf Nachteilsausgleich haben nach dem in Deutschland geltenden Betriebsverfassungsgesetz Arbeitnehmer eines Betriebes, in dem ein Betriebsrat gewählt wurde, wenn der Arbeitgeber dieses Betriebs eine Betriebsänderung durchführt, ohne mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich über diese Betriebsänderung zumindest versucht zu haben oder wenn er von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich abweicht und die betroffenen Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung (bzw. in Folge der Abweichung vom vereinbarten Interessenausgleich) entlassen werden oder sonstige Nachteile erleiden (§ 113 BetrVG). Kleinbetriebe bis zu 20 Beschäftigten sind, auch wenn sie einen Betriebsrat haben, von der Regelung ausgenommen, weil bei ihnen Betriebsänderungen gem. § 111 BetrVG nicht mitbestimmungspflichtig sind.Sind die Voraussetzungen gegeben, können betroffene Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben, mit dem Antrag den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Die Höhe dieser vom Gericht festzusetzenden Abfindung richtet sich nach den Bestimmungen des § 10 KSchG. Der Höchstbetrag der Abfindung beträgt demnach zwölf Brutto-Monatsverdienste (bzw. gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Verdienste).
Dieser Abfindungsanspruch kann nur von den betroffenen Arbeitnehmern selbst geltend gemacht und eingeklagt werden. Dem Betriebsrat steht diese Befugnis nicht zu. Er ist darauf beschränkt in einem solchen Fall die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte in einem Beschlussverfahren gem. (§ 23 Abs. 3 BetrVG) geltend zu machen.
Die Voraussetzungen dieses gesetzlichen Abfindungsanspruchs im Einzelnen:
- Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinn des § 111 BetrVG
- Fehlender Versuch eines Interessenausgleichs oder
- Abweichen von einem vereinbarten Interessenausgleich
- Entlassung oder andere wirtschaftliche Nachteile
- als Folge der Betriebsänderung (Kausalität)
Rechtshinweis