Meistbegünstigungsprinzip
Nach dem Meistbegünstigungsprinzip müssen die Handelsvorteile, die einem Vertragspartner gewährt werden, im Zuge der Gleichberechtigung allen Vertragspartnern gewährt werden. Dieses Prinzip findet Anwendung in den Allgmeinen Zoll- und Handelsbestimmungen (General Agreement on Tariffs and Trade, kurz GATT) sowie deren Nachfolgeorganisation WTO (Welthandelsorganisation).
Im Verfahrensrecht besagt das Meistbegünstigungsprinzip, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in der falschen Form getroffen wurde (z.B. Beschluss statt Urteil), sowohl mit dem Rechtsmittel angefochten werden kann, das der Form entspricht, als auch mit dem Rechtsmittel, das bei der richtigen Entscheidungsform gegeben wäre. Ziel ist es, dem Rechtsmittelführer das Risiko abzunehmen, dass er ein falsches Rechtsmittel einlegt. Normalerweise wird ein unstatthaftes Rechtsmittel nämlich als unzulässig abgewiesen.
RechtshinweisVerfahrensrecht