Lohnwucher
Steht eine vereinbarte Arbeitsvergütung in auffälligem Missverhältnis zur geschuldeten Arbeitsleistung, liegt Lohnwucher vor. Solche Vergütungsabreden sind in Deutschland nach § 138 BGB nichtig. Geschuldet ist stattdessen die ortsübliche Vergütung. Als ortsüblich in diesem Sinne werden in der Regel die Mindestlöhne der einschlägigen Tarifverträge der Branche angesehen.siehe auch: Niedriglohn
Rechtshinweis