Lohnsteuerklasse
Es gibt in der Deutschland sechs Lohnsteuerklassen die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden:; Lohnsteuerklasse I : Die Steuerklasse I (ggf. mit Zahl der Kinderfreibeträge) ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die den Familienstand ledig oder verheiratet, verwitwet oder geschieden haben und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder Steuerklasse IV nicht erfüllt sind.
; Lohnsteuerklasse II : Die Steuerklasse II ist bei einem verheirateten Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, dessen Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, sowie bei einem unverheirateten Arbeitnehmer (einschließlich geschiedener oder verwitweter Arbeitnehmer), wenn diesem Arbeitnehmer der Haushaltsfreibetrag zusteht (§ 32 Abs. 7 EStG). Die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Steuerklasse II liegen bei Arbeitnehmern vor, die nicht als Ehegatte oder Verwitweter in die Steuerklasse III, Steuerklasse IV oder Steuerklasse V einzureihen sind und einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhalten, das zu Beginn des Kalenderjahrs 2003 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in der inländischen Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet ist (gleichgültig, ob mit Haupt- oder Nebenwohnung).
; Lohnsteuerklasse III : Die Steuerklasse III ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird.
; Lohnsteuerklasse IV : Die Steuerklasse IV ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Das gilt nicht, wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben ist.
; Lohnsteuerklasse V : Auf den Lohnsteuerkarten von Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, ist in der Regel die Steuerklasse IV zu bescheinigen. Für einen Ehegatten (Ehemann oder Ehefrau) ist aber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V auszustellen (§ 38 b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten im Kalenderjahr 2003 in die Steuerklasse III einzureihen.
; Lohnsteuerklasse VI : Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis.
Rechtshinweis