Leistungsort
Der Leistungsort (auch Erfüllungsort genannt) ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu bewirken hat.Im deutschen Zivilrecht bestimmt § 269 BGB, dass wenn ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist, die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. Für die Vereinbarung des Leistungsorts ist in Abs. 3 festgelegt, dass aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, nicht zu entnehmen ist, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Siehe auch: Versendungskauf
Rechtshinweis