Leichenschau
Die Leichenschau ist die Untersuchung der sterblichen Überreste zur Bestimmung der Ursachen und die näheren Umstände eines Todes.Die Leichenschau fällt in die Schnittmenge zwischen Rechtswissenschaft und Medizin. Sie ist als Teilgebiet der Rechtsmedizin anerkannt.
Gesetzlich ist die Leichenschau in der Bundesrepublik Deutschland der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfen. Die Materie ist weitestgehend durch Landesgesetze geordnet und wird nicht bundeseinheitlich gehandhabt.
Table of contents |
2 Kritik 3 Geschichte 4 Literatur 5 Hinweis |
Aufgaben
Die äußerliche Betrachtung der Leiche muss schon am Auffindeort (der nicht zwingend ein Tatort sein muss) vorgenommen werden. Die Leiche muss vollständig entkleidet sein. Unter entsprechender Beleuchtung sind dann die sicheren Zeichen des Todes, Totenflecke, Totenstarre oder Fäulnis (ausreichend auch Verletzungen, die mit dem Leben nicht zu vereinbaren sind,) festzustellen.
Ist der Auffindeort auch der Sterbeort, so kann durch Temperaturmessung der Umgebung und der Körpertemperatur auch die Todeszeit relativ genau bestimmt werden.
Am Auffindeort der Leiche muss der feststellende Arzt aufgrund dessen bestimmen, ob es sich um einen natürlichen oder nichtnatürlichen Todesfall handelt. In einigen Bundesländern kann auch der ungeklärte Todesfall auf dem Totenschein vermerkt werden.
Besteht schon bei der Auffindung der Leiche der Verdacht, es könnte sich um einen nichtnatürlichen Todesfall handeln, so ist die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft sofort zu verständigen.
Zur sicheren Bestimmung der Todesursache oder des zugrunde liegenden Kausalverlaufes wird die innere Leichenschau (Obduktion oder Sektion) vorgenommen (siehe dort).
Kritik
Ärzte und Strafverfolger kritisieren häufig, dass es keine bundeseinheitliche Regelungen der Leichenschau gebe. Zum anderen bestehen Mängel in der ärztlichen Ausbildung; auch wird durch die Schließung von Rechtsmedizinischen Instituten die Gefahr erhöht, dass mehr Todesfälle als fehlerhaft natürlich angenommen werden. Die kriminologischen Schätzungen nehmen inzwischen eine Dunkelziffer zwischen 1:1,5 - 1:8 an (die konservative Schätzung besagt, dass auf einen festgestellten unnatürlichen Todesfall 1,5 fehlerhaft als natürliche Todesfälle kommen).
Geschichte
Die gerichtliche Leichenschau (also durch den Richter ausgeübt) wird aus dem 13. Jahrhundert überliefert. Der Sachsenspiegel verbietet das Begraben der Leiche ohne Besichtigung durch den Richter; zeitweilig verkommt das Leichenschauwesen durch die Wirren von Kriegen: So wird die Leichenschau von beliebigen Personen durchgeführt. Die Partikularinteressen der deutschen Länder haben sich bis heute fortgesetzt, wenn auch seit der Mitte des 20. Jahrhunderts die Leichenschau nur noch durch Ärzte vorgenommen werden darf.
Literatur
Hinweis
In Österreich wird es als Leichenbeschau bezeichnet.