Landrat
Der Landrat oder in neueren Kommunalgesetzen auch die Landrätin ist Hauptverwaltungsbeamter und Organ eines deutschen Landkreises.In Niedersachsen war nach alter Rechtslage der Oberkreisdirektor der Hauptverwaltungsbeamte, der (damals ehrenamtliche) Landrat dagegen hatte repräsentative Aufgaben (so genannte "Zweigleisigkeit"). Nach der niedersächsischen Kommunalverfassungsreform von 1996 ist auch in Niedersachsen künftig der Landrat der Hauptverwaltungsbeamte.
Der Landrat ist Kreisbeamter auf Zeit und hauptamtlich tätig. Die wichtigsten Kompetenzen des Landrates sind die gesetzliche Vertretung des Landkreises, die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, seine Aufgaben als Leiter der Verwaltung des Landkreises sowie die Ausführung der Beschlüsse des Kreistages. In Nordrhein-Westfalen ist der Landrat auch gleichzeitig Chef der Kreispolizeibehörde.
Je nach Bundesland obliegen ihm weitere Aufgaben. So ist z. B. in Bayern und Rheinland-Pfalz der Landrat gleichzeitig Vorsitzender des Kreistages und aller seiner Ausschüsse mit Ausname des Rechnungsprüfungsausschusses, wohingegen diese Funktion z. B. in Schleswig-Holstein durch den Kreispräsidenten wahrgenommen wird.