Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) ist in Deutschland die mittlere Instanz innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Es entscheidet nach § 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Berufungss- und Beschwerdegericht über Streitigkeiten der Sozialversicherungen und der sozialen Transfersysteme (also auch: Rentenansprüche, § 51 SGG).Die Landessozialgerichte werden durch die Länder eingerichtet. Diese sind frei, gemeinsam mit anderen Ländern ein übergreifendes Landessozialgericht einzurichten. Niedersachsen und Bremen haben davon Gebrauch gemacht.
Das Verfahren vor den Landessozialgerichten ist in der Regel für Versicherte und Leistungsempfänger kostenfrei. Die Kostenfreíheit steht jedoch nach aktuellen Überlegungen zur Disposition. Gegen Urteile des Landessozialgerichts ist die Revision zum Bundessozialgericht (Kassel) möglich. Gegen die übrigen Entscheidungen können Rechtsbeschwerden zum Bundessozialgericht erhoben werden. Der Prozess vor dem Landessozialgericht kann durch jede natürliche, geschäftsfähige (prozessfähige) Person geführt werden. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
Der Spruchkörper des Landessozialgerichts ist ein Senat, der mit einem Vorsitzenden Richter, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer aus den Reihen der Versicherten und einer aus den Reihen der Versicherungsträger gewählt wird, besetzt ist.