Landeskirche
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2 Landeskirchen in der Schweiz 3 Siehe auch |
Landeskirchen in Deutschland
In Deutschland ist eine Landeskirche i.d.R. ein territorial abgegrenzter Zusammenschluss von evangelischen volkskirchlichen Gemeinden (siehe Evangelische Kirche). Der Begriff rührt daher, dass es ursprünglich die Kirche für ein ganzes Land war (in diesem Fall ist mit dem Begriff "Land" ein Gliedstaat des Deutschen Reiches gemeint).
Früher galt nämlich der Slogan "wes Brot ich ess, des Lied ich sing" (cuius regio, eius religio), d.h. die Untertanen eines Volkes mussten der Religion angehören, welcher auch der Herrscher (Graf, Herzog etc.) angehörte. Trat also ein Markgraf zur Reformation über, so wurde sein ganzes Land protestantisch (so geschehen z.B. in der Markgrafschaft Baden-Durlach). Der Markgraf war somit auch "Oberhaupt" der protestantischen Landeskirche in Baden. Erst später wurde diese Regelung gelockert, d.h. trat ein Herrscher wieder zum Katholizismus über, so wurde nicht automatisch das ganze Volk wieder katholisch.
Die heutigen Grenzen der in Deutschland existierenden 24 evangelischen Landeskirchen sind vielerorts noch identisch mit den früheren Ländern des deutschen Kaiserreichs, wie es bis 1918 bestand. Am deutlichsten ist das bei der "Evangelischen Kirche im Rheinland" zu erkennen. Das Gebiet dieser Kirche umfasst die frühere preußische Rheinprovinz, welche heute auf mehrere Bundesländer aufgeteilt ist. Das Gebiet der Kirche blieb jedoch nahezu unverändert. Auch bei den anderen Landeskirchen gab es lediglich geringe Grenzkorrekturen. Die größte Veränderung gab es im heutigen Schleswig-Holstein, wo in den 1970er Jahren mehrere kleine Landeskirchen zu einer Landeskirche fusionierten. Die 24 Landeskirchen arbeiten in der EKD (Evangelische Kirche in Deutschland), die ihren Sitz in Hannover hat, als "Dachverband" zusammen.
Folgende typischen Ämter und Institutionen der Landeskirche gibt es bis heute:
- Landesbischof oder Präses als Oberhaupt der Kirche; er ist quasi "Nachfolger" des jeweiligen Landesherrn bis 1918 (z.B. König, Fürst, Herzog)
- Synode als das "Parlament" der Kirche
- Oberkirchenrat oder Konsistorium als Verwaltungsbehörde der Kirche
Landeskirchen in der Schweiz
In der Schweiz ist die kirchliche Gesetzgebung kantonal geregelt. Bis auf die Kantone Neuenburg und Genf kennen alle Kantone öffentlich-rechtliche anerkannte Kirchen. Dazu gehören in allen Kantonen die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche, in einigen Kantonen auch die christkatholische Kirche. Diese drei Kirchen werden auch als Landeskirchen bezeichnet. In den Kantonen Basel-Stadt, Freiburg und St. Gallen sind die jüdischen Gemeinden den Landeskirchen gleichgestellt.Aus historischen Gründen gibt es im Wesentlichen vier Formen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung:
- historisch reformierte Kantone (Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Bern, Schaffhausen, Waadt und Zürich), mit einer relativ engen Verbindung zwischen Kanton und reformierter Landeskirche mit synodaler Verfassung
- historisch katholische Kantone (Appenzell-Innerrhoden, Freiburg, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Tessin, Uri, Wallis und Zug) in denen den Kirchen, insbesondere der katholischen Kirche, weitgehende Autonomie gewährt wird. In den Kantonen Obwalden, Schwyz, Uri und Tessin ist die evangelisch-reformierte Kirche zwar anerkannt, aber es gibt keine evangelisch-reformierte Kantonalkirche.
- konfessionell paritätische Kantone (Aargau, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Thurgau) in denen beide großen Kirchen analoge, autonome Regelungen haben
- die (historisch reformierten) Kantone Neuenburg und Genf, wo die Kirchen nicht öffentlich-rechtlich anerkannt aber Organisationen von öffentlichem Interesse sind.