Lagervertrag
Der
Lagervertrag nach §467 deutsches HGB muss keiner bestimmten Form entsprechen, aber Schriftform wird empfohlen. Ausnahmen sind Lagerung von gefährlichen Gütern und leicht verderblichen Waren, wenn der Lagervertrag nach auf Grundlage der
ADSp abgeschlossen worden ist. Vertragspunkte, denen vor Abschluss eine wesentliche Bedeutung zukommt, sind u.a.:
- Art + Beschaffung des Gutes
- die angelieferten Mengen in einem bestimmten Zeitraum
- die Dauer der Einlagerung
- Die unterschiedlichen Bedingungen der Lagerfähigkeit wie z.B. Stapelbar, Gefahrgut lt. ADR etc.
- der Abschluss von einer Lagerversicherung
- das Gewicht pro Palette bzw. Einlagerungsgut
- die Art der Verpackung (Holz, Geschrumpft, IBC, Palette, Euro, Gitterbox...)
- Die auszustellenden Lagerpapiere:
- Die Lagerquittung: Hier wir bescheinigt, dass der Lagerhalter das Gut entgegengenommen hat. Desweiteren verspricht er gleichzeitig das Gut aufzubewahren und auszuliefern. Bestehend aus Lageraufnahmeschein und Lagerempfangschein
- Der Lagerschein: Dieser Schein hat beim Verkauf eine Wertpapierfunktion. Es ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes Dokument, indem sich der Lagerhalter verpflichtet, die von ihm eingelagerten Güter, an die Person auszuliefern, die ihm den Lagerschein vorlegt.
- Der Namenslagerschein: Die eingelagerte Ware wird nur der Person (sog. Recta-Papier) ausgehändigt, die auf der Recta namentlich erwähnt ist. Die Recta kann nur per Zession (Abtretungserklärung) übertragen werden. Bei einer Abtretungserklärung wird nur der Herausgabeanspruch übertragen, nicht das Eigentum an der Ware.
- Der Orderlagerschein: Dieser Schein ist ein vom Lagerhalter ausgestelltes Wertpapier und somit ein Traditions-, und Dispositionspapier, d.h. es ist handelbar.Bei Weitergabe diese Scheins wir das Eigentum, durch Indossament unwiderruflich übertragen. Ein Orderlagerschein darf ein Lagerhalter allerdings nur ausstellen, wenn er ein vom Regierungspräsident ausgestelltes Zertifikat zum Orderlagerhalter erhalten hat.
- Der Fiata Warehouse Receipt FWR wird für ausländische Einlagerer ausgestellt, er hat eine ähnliche Aufgabe, wie der Orderlagerschein. Er darf nur von Lagerhaltern ausgestellt werden, die Mitglied des BSL sind, dieser ist eine Unterorganisation der FIATA.
- Die Öffnungszeiten des Lagers
- Die Behandlungvorschriften wie z.B. Feuchtigkeit oder Wärme, sowie die Staplervorschriften, die die Stapeleigenschaften vorgeben
- Die einzelnen Lagerräume
Rechtshinweis
www.dvz.de/download/dateien/adsp2003.pdf hier kann man die ADSp als PDF-Datei einsehen.