Krimineller Menschenhandel
Als Menschenhandel wird die Ausnutzung einer persönlichen Zwangslage eines Menschens beschrieben, um diesen zur Prostitution zu zwingen oder sexuelle Handlungen zu dulden. Dies ist insbesondere gegeben, sofern es mit einem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist. Der deutsche Gesetzgeber hat auf das Phänomen des Menschenhandels mit der Schaffung der §§ 180b und 181 StGB reagiert. Die Grenzen zur Zuhälterei sind fließend.
Tatbestände und Rechtsfolgen
Der einfache Menschenhandel wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft.
Motiv der Tat muss dabei die Erlangung eines Vermögensvorteils sein.
Qualifiziert ist die Tat, wenn die Person sich auf Grund des Aufenthaltes in dem fremden Land besonders hilflos oder jünger als 21 Jahre ist.
In diesen Fällen ist die Mindestfreiheitstrafe sechs Monate, Höchstmaß sind 10 Jahre. Der schwere Menschenhandel (§ 181 StGB) qualifiziert die Tat zum Verbrechen, wenn der Menschenhandel durch Drohung, Gewalt, mit List oder gewerbsmäßig betrieben wird.
Strafverfolgung
Die Tat des Menschenhandels wird nach dem Weltrechtsprinzip unabhängig von ihrem Tatort verfolgt.
Ein sich in Deutschland aufhaltender Täter, der die Taten im übrigen Ausland begeht, kann daher auch der deutschen Strafgewalt unterfallen. Grundlage dafür ist die Konvention der Vereinten Nationen gegen den Mädchenhandel vom 2. Dezember 1949 und 21. März 1950.
Die Taten sind teilweise dem Bereich der Organisierten Kriminalität zuzuordnen. Wenn auch die Zahl der Ermittlungsverfahren beim Bundeskriminalamt im Laufe der letzten zehn Jahre rückläufig sind, besteht gewiss ein großes Dunkelfeld. Wenn auch die vorliegenden Daten kaum Rückschlüsse zulassen, so ist für das Jahr 2002 ausgewiesen worden, dass in 69 von 289 Ermittlungsverfahren ein Vermögensgewinn von etwa 8,4 Millionen Euro erfolgte. Die abgeschöpfte Vermögenssumme betrug 1,6 Millionen Euro. Der kriminelle Anreiz durch solch hohe Summen besteht daher.
Ätiologie
Die Opfer kommen in der Regel aus den mittel- und osteuropäischen Staaten (insbesondere Russland, Litauen und Bulgarien). Die südostasiatischen und afrikanischen Staaten sind dabei unterrepräsentiert. Die Zahl der Tatverdächtigen schwankt je nach Ermittlungsintensität um 800 bundesweit.
Die Tatverdächtigen sind hauptsächlich Deutsche (2002: 39,6%, wenn auch 6,6% davon Deutsche mit Migrationshintergrund sind). Spiegelbildlich zu den Opfernationalitäten sind die litauischen und bulgarischen Täter am stärksten repräsentiert. Auffallend ist die Zunahme türkischer Tatverdächtiger (2002: 10,2%).
Die Opfer reisen in der Regel legal (60%), hauptsächlich mit Bus, PKW oder per Bahn ein. Die finanziellen Mittel für die Einreise mit dem Flugzeug oder über den Seeweg reichen bei den Opfern nicht aus.
Nach Abschluss der Ermittlungsmaßnahmen werden bei etwa 44% der Opfer Abschiebungen oder Ausweisungen vorgenommen.
Nur 5,5% werden in das polizeiliche Zeugenschutzprogramm aufgenommen.