Kreditwesengesetz
Als
Kreditwesengesetz oder kurz KWG wird in Deutschland das
Gesetz über das Kreditwesen bezeichnet. Gegenwärtig rechtkräftig ist das KWG in der Neufassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (
BGBl I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom
5. April 2004 (
BGBl I S. 502). Die jeweils gültige Fassung des Kreditwesengesetzes ist
auf der Webseite des
Bafin zu finden.
Hauptzwecke des KWG sind:
- die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.
- der Schutz von Gläubigern von Kreditinstituten vor Verlust Ihrer Einlagen
Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
Abschnitte
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und Finanzunternehmen
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Ausnahmen
- § 2a Rechtsform
- § 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen
- § 3 Verbotene Geschäfte
- § 4 Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 5 (weggefallen)
- § 6 Aufgaben
- § 6a Besondere Aufgaben
- § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
- § 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
- § 8a Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
- § 9 Verschwiegenheitspflicht
Zweiter Abschnitt. Vorschriften für die Institute
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 10 Eigenmittelausstattung
- § 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
- § 11 Liquidität
- § 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute
- § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen
- 2. Kreditgeschäft
- § 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
- § 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten
- § 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
- § 14 Millionenkredite
- § 15 Organkredite
- § 16 (aufgehoben)
- § 17 Haftungsbestimmung
- § 18 Kreditunterlagen
- § 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers
- § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
- § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
- § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
- 3. Kundenrechte
- § 22a Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld
- 4. Werbung und Hinweispflichten der Institute
- § 23 Werbung
- § 23a Sicherungseinrichtung
- 5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen
- § 24 Anzeigen
- § 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 24b Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
- § 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
- § 25 Monatsausweise und weitere Angaben
- § 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten
- § 25b Besondere organisatorische Pflichten im grenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr
- 5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
- § 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
- 6. Prüfung und Prüferbestellung
- § 27 (aufgehoben)
- § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
- § 29 Besondere Pflichten des Prüfers
- § 30 (aufgehoben)
- 7. Befreiungen
- § 31 Befreiungen
Dritter Abschnitt. Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 32 Erlaubnis
- § 33 Versagung der Erlaubnis
- § 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
- § 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
- § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
- § 36 Abberufung von Geschäftsleitern und Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
- § 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
- § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
- 2. Bezeichnungsschutz
- § 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
- § 40 Bezeichnung "Sparkasse"
- § 41 Ausnahmen
- § 42 Entscheidungen der Bundesanstalt
- § 43 Registervorschriften
- 3. Auskünfte und Prüfungen
- § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
- § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
- § 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
- § 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 45 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität
- § 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
- § 46 Maßnahmen bei Gefahr
- § 46a Maßnahmen bei Insolvenzgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen
- § 46b Insolvenzantrag
- § 46c Berechnung von Fristen
- § 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen
- § 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
- § 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
- § 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
- 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
- § 49 Sofortige Vollziehbarkeit
- § 50 (weggefallen)
- § 51 Umlage und Kosten
Vierter Abschnitt. Sondervorschriften
- § 52 Sonderaufsicht
- § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
- § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
- § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Fünfter Abschnitt. Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
- § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
- § 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
- § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
- § 56 Bußgeldvorschriften
- § 57 (weggefallen)
- § 58 (weggefallen)
- § 59 Geldbußen gegen Unternehmen
- § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
- § 60a Mitteilungen in Strafsachen
Sechster Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
- § 62 Überleitungsbestimmungen
- § 63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
- § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
- § 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
- § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten
- § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten
- § 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge
- § 64d Übergangsregelung für Großkredite
- § 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
- § 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
Weblinks
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Aktuelle Online-Fassung des KWG
Falls Sie als Suchwort die Abkürzung KWG eingegeben haben und nicht das Kreditwesengesetz meinen :
KWG ist auch die Abkürzung für Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft die bis 1945 der Vorläufer der Max-Planck-Institut war.