Kranzgeld
Als Kranzgeld bezeichnete man eine finanzielle Entschädigung, die eine Frau von ihrem ehemaligen Verlobten fordern konnte, wenn sie sich aufgrund eines Eheversprechens auf vorehelichen Geschlechtsverkehr mit ihm eingelassen hatte, und er anschließend die Verlobung löste.Der Anspruch auf Kranzgeld war in Deutschland in § 1300 BGB geregelt, im Wortlaut:
- (1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
- (2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
Rechtshinweis