Konsistorium
Als Konsistorium bezeichnet man1) in der römisch-katholischen Kirche die Vollversammlung der Kardinäle, welches nominell ein Beratungsgremium des Papstes ist und auch von ihm einberufen wird. Man unterscheidet ordentliche und außerordentliche Konsistorien. Bei ersteren werden die in Rom lebenden Kardinäle einberufen, bei letzteren sind alle Kardinäle verpflichtet teilzunehmen.
Neuernannten Kardinälen werden in einem Konsistorium vom Papst das Ernennungsdekret und das rote Birett überreicht. Erst mit dieser Zeremonie erlangt die Ernennung des Kardinals Rechtswirksamkeit.
Siehe auch
2) in manchen evangelischen Landeskirchen Deutschlands (z.B. Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die kirchliche Verwaltungsbehörde. Das Konsistorium erfüllt neben der Kirchenleitung als Kollegium ebenfalls kirchenleitende Aufgaben. Es bereitet Beschlüsse der Kirchenleitung vor, führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche, ist für die Rechtsaufsicht über Gemeinden und Kirchenkreise zuständig und unterstützt alle kirchlichen Bereiche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Leiter des Konsistoriums (mit dem Titel Präsident/in) ist meist ein/e Jurist/in.