Konnossement
Das Konnossement (auch Seeladeschein, engl.: Bill of lading (B/L)) ist ein Beleg/Nachweis über den zwischen Befrachter (Verschiffer, Ablader) und Verfrachter (im Regelfall die Reederei) abgeschlossenen Seefrachtvertrag. Es handelt sich dabei genauer um einen Nachweis über:- den Abschluss des Seefrachtvertrags zwischen Verschiffer und Reederei
- den Empfang der Ware durch die Reederei
- die Verpflichtung der Reederei, die Ware demjenigen auszuhändigen, der 1 Konnossementexemplar vorlegt
- das Eigentum an der Ware (da es sich um ein so genannte Traditionspapier handelt).
Table of contents |
2 Arten von Konnossementen |
Das Konnossement wird bei Schiffsabfahrt vom Kapitän (das heißt der Reederei) ausgestellt, parallel zur Schifffahrt per Post verschickt, und bei Schiffsankunft muss es dem Kapitän im Hafen wieder vorgelegt werden.
Es wird in der Regel in drei Originalexemplaren ausgestellt (so genannter „voller Satz von Konnossementen“). Die Übersendung der drei Originalkonnossemente an ihren Empfänger (d.h. dann neuen Eigentümer)
sollte zur Sicherheit auf drei verschiedenen Postwegen erfolgen und ist so vorzunehmen, dass die Dokumente vor dem Schiff im Zielhafen eintreffen. Falls das Konnossement nach der Ware eintrifft, wird die Ware von der Reederei oft dennoch ausgeliefert, oft jedoch nur gegen Vorlage einer so genannten Konnossementsgarantie. Dies ist eine unbefristete Garantie einer Bank, dass die Bank an die Reederei bezahlt, falls der Reederei dann doch noch das Konnossement vorgelegt wird (obwohl ja die Ware schon mal ausgehändigt wurde).
Es gilt die so genannte kassatorische Klausel: Die Reederei muss die Ware (das Frachtgut) demjenigen aushändigen, wer als erster ein Originalkonnossement vorlegt; das heißt mit der Vorlage des einen Originals verlieren die restlichen Originale ihre Wirksamkeit.
; Übernahmekonnossement (= Konnossement „empfangen zur Verschiffung“;Received for shipment B/L) : Die Reederei bestätigt nur die Übernahme der Ware zur Verschiffung (d.h. nicht die tatsächlich erfolgte Verschiffung); nach späterer Anbordverbringung wird darauf vermerkt (z.B.): „Goods are actually on board“+ Datum + Schiffname ( wird dadurch zum Bordkonnossement)
; Bordkonnossement (An-Bord-Konnossement, Konnossement „verschifft“) (On-board B/L, Shipped B/L) : Die Reederei bestätigt die bereits erfolgte Verstauung der Ware auf einem konkreten Schiff
; Reines Konnossement (Clean B/L) : enthält keinerlei einschränkende Bemerkung (So genannter Foul-Vermerk) des Reeders über Verpackung und/oder Warenmängel (echt oder vermeintlich).
; Konnossement mit Vorbehalt (Claused/Foul/Dirty B/L) : enthält einschränkende Bemerkungen
; Inhaberkonnossement(Bearer B/L) : Berechtigter (das heißt: Empfänger der Ware) ist der Vorleger. Die Reederei händigt die Ware jedem aus, der das Konnossement vorlegt. Beispiel zur Ausstellung: Berechtigter (Empfänger) ist "an Order" (to order), und die Rückseite des Konnossements enthält ein Blankoindossament (maW. ist blanko giriert) als letztes Indossament in der Kette.
;Rektakonnossement (Straight B/L) : Berechtigter ist nur der im Konnossement Genannte. Das heißt, das Rektakonnossement enthält den Namen des Berechtigten, jedoch fehlt der Vermerk „oder Order“. Die Übertragung erfolgt durch Vereinbarung und Zession (= Forderungsabtretung), diese muss i.d.R. notariell erfolgen.
; Namenskonnossement (Named B/L) : [Das Wort “Namenskonnossement” wird oft als Synonym von Rektakonnossement und das hier Definierte dann als Unterform des Orderkonnossements aufgefasst.] Berechtigter ist der darauf Genannte oder der, den dieser als neuen Berechtigten (= Indossataren) bezeichnet. Das heißt, es enthält den Namen des Berechtigten und den Vermerk „oder Order“. Dies entspricht der Definition des Orderpapiers. Die Übertragung erfolgt durch Indossament (und Übergabe).
; Orderkonnossement (Order B/L) : Es wird kein Berechtigter genannt und das Konnossement enthält nur den Vermerk „an Order“, was an die Order des Abladers (shippers) heißen soll. Das heißt, erst der Ablader bestimmt den Berechtigten durch Setzen eines Indossaments. Bei Orderkonnossementen mit Blankoindossament (d.h. ohne namentliche Nennung des Berechtigten) gibt es oft zumindest einen Notify-Vermerk („who is to be notified“). Dies ist die Adresse des Berechtigten oder seines Spediteurs, d.h. desjenigen, dem der Reeder im Bestimmungshafen die Ware zur Übernahme anbieten soll (eine „arrival notice“ geben soll)Funktion
Arten von Konnossementen
Inhalt der Bestätigung
Einschränkungen
Berechtigter (vgl. unter Wertpapier)