Konnexitätsprinzip
Im deutschen Staatsrecht versteht man unter dem Konnexitätsprinzip den Grundsatz, dass Aufgabenwahrnehmung und Ausgabenverantwortung bei der selben staatlichen Ebene, vor allem Bund oder Ländern, liegen. Volkstümlich ausgedrückt: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch. Dieser Grundsatz ist im Grundgesetz in Artikel 104a verankert.Das Konnexitätsprinzip sichert so die einheitliche Rechtsanwendung im föderalen Staat indem es dem Bund zum Preis der zumindest teilweisen Kostentragung die Möglichkeit einräumt, den Ländern Verwaltungsangelegenheiten in Auftragsverwaltung zu übertragen, ohne dass er selbst als Bundesverwaltung und damit zentralistisches Organ in Aktion treten müsste. Andererseits schützt es die Länder gegenüber dem Bund und damit die Funktionsfähigkeit des Föderalismus, aber auch die Kommunen gegenüber den Ländern, vor übermäßiger finanzieller Belastung durch übertragene Aufgaben die nach dem Subsidiaritätsprinzip auf der niedrigsten geeigneten Ebene wahrgenommen werden sollen. Somit ist das Konnexitätsprinzip auch eine wichtige Säule der ebenfalls im Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 GG).
Zu unterscheiden von diesem Konnexitätsprinzip des Staatsrechts ist zum zweiten das Konnexitätsprinzip im Privatrecht sowie drittens im Strafrecht.