Komplementär
Komplementär (von lat plenus und complere, complementum, Erfüllung, Ergänzung) nennt man in der deutschen Rechtssprache den persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft. Der nur beschränkt haftende Gesellschafter heißt Kommanditist.Rechtshinweis
Das Adjektiv komplementär bezeichnet ein spezifisches Verhältnis, in dem Dinge, Eigenschaften usw. zueinander stehen. Sie verhalten sich komplementär, wenn sie sich zu größerer Vollständigkeit oder stärkerer Wirksamkeit ergänzen. Wenn sie einen Gegensatz oder Widerspruch bilden, nennt man das Verhältnis antithetisch oder antagonistisch. Beispiel: Komplementärfarben.
Siehe auch: Komplementäre Matrix, Komplement