Kommunalverfassung
Die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Kommunalverfassungen legen die rechtlichen Regelungen zur Organisation der Kommunen (kreisfreie Städte, Land-, Verbandsgemeinden) fest. Die äußere Kommunalverfassung enthält Rechtsnormen über das Verhältnis der Kommune zum Gesamtstaat. Art. 28 Abs. 2 GG schreibt generell das kommunale Selbstverwaltungsrecht und damit einen dreistufigen Föderalismus (Bund, Länder und Gemeinden) fest. Die innere Kommunalverfassung, d.h. die Art, die Zusammensetzung und das Zustandekommen der Gemeindeorgane und damit die unterschiedlichen Typen von Kommunalverfassungen, ergeben sich aus den Regelungen der jeweiligen Landesverfassung und Gemeindeordnung. Hier können mit Modifizierungen vier Grundtypen unterschieden werden:1) Die Süddeutsche Ratsverfassung räumt dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eine sehr starke Stellung ein und ist der nach der Wiedervereinigung wichtigste Typ. In der Grundform (die in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und seit 1996 und 1999 in wesentlichen Punkten auch in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gilt) wird der Bürgermeister von der Bevölkerung direkt gewählt. Er führt den Vorsitz im Gemeinde- bzw. Stadtrat und ist sowohl oberster Verwaltungschef als auch oberster Repräsentant der Kommune. Ihm gegenüber steht der ebenfalls von der Bevölkerung gewählte Gemeinde- bzw. Stadtrat. Abweichend davon wählt der Gemeinderat in Brandenburg einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen und wählt Beigeordnete, die unter dem Bürgermeister die Verwaltung leiten. Zusätzlich zur Regelung in Brandenburg kennt die Kommunalverfassung in Sachsen-Anhalt beschließende und beratende Ausschüsse, die vom Gemeinderat besetzt und vom Bürgermeister geleitet werden. Die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern sieht seit 1999 ebenfalls direkt gewählte Bürgermeister vor, die den Hauptausschuss und die beratenden Ausschüsse (ähnlich wie in Sachsen-Anhalt) leiten, allerdings nicht dem Gemeinderat angehören. Alternativ zur Regelung in Brandenburg bleibt es in Thüringen dem Gemeinderat freigestellt, einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen zu wählen (dann steht dieser und nicht der Bürgermeister dem Rat vor).
2) Die Bürgermeisterverfassungen in Rheinland-Pfalz und im Saarland (z.T. in Schleswig-Holstein) weisen ebenfalls dem Bürgermeister eine wichtige Rolle zu. Er steht (in Rheinland-Pfalz mit, im Saarland ohne Stimmrecht) dem Gemeinderat vor. In Rheinland-Pfalz wird der Bürgermeister direkt von der Bevölkerung gewählt, während die Beigeordneten vom Gemeinderat bestimmt werden. Im Saarland werden sowohl der Bürgermeister als auch die Beigeordneten vom Gemeinderat gewählt, immer ist jedoch der Bürgermeister Chef der Verwaltung.
3) Die Norddeutsche Ratsverfassung galt in Niedersachsen noch bis zur Beendigung einer natürlichen Auslauffrist und aufgrund von Übergangsfristen teilweise bis 1999 auch in Nordrhein-Westfalen. Sie weist dem Gemeinderat eine zentrale Rolle zu. Die Bevölkerung wählt den Gemeinde- oder Stadtrat, der aus seinen Reihen einen Vorsitzenden wählt, der auch das Amt des Bürgermeisters ausübt, d.h. die Gemeinde nach außen repräsentiert, und der einen Stadtdirektor als Verwaltungschef sowie die Beigeordneten wählt. Das Modell der Norddeutschen Ratsverfassung spielt praktisch in Deutschland keine Rolle mehr.
4) Die Magistratsverfassung, die in Hessen und überwiegend in Schleswig-Holstein gilt, trennt deutlich zwischen Bürgerschaft und Verwaltung. Die Bevölkerung wählt sowohl die Stadtverordnetenversammlung als auch den Bürgermeister. Dieser leitet nach dem Kollegialprinzip (als "Erster unter Gleichen") gemeinsam mit den vom Gemeinderat gewählten Beigeordneten die Verwaltung.