Kommunalabgaben
Kommunalabgaben sind öffentliche Abgaben, die eine Kommune (Gemeinde, Kreis, Gemeindeverband) von den Einwohnern bzw. juristischen Personen in ihrem Gemeindegebiet fordern kann und die ihr zufließen (Erhebungshoheit und Ertragshoheit).Kommunalabgabe ist ein Oberbegriff der weiter differenziert wird in kommunale Steuern, Gebühren, Beiträge und kommunale Abgaben eigener Art. Zur näheren Ausgestaltung haben die Bundesländer jeweils Kommunalabgabengesetze (KAG) erlassen.
Table of contents |
2 Kommunale Gebühren 3 Kommunale Beiträge 4 Kommunale Abgaben eigener Art 5 Erhebung von Kommunalabgaben |
Nach der Legaldefinition des § 3 Abgabenordnung (AO) sind Steuern eine Geldleistung, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen ohne Gegenleistung erhoben werden, auf die die jeweilige steuerliche Leistungspflicht anknüpft. Die Kommunen haben kein eigenes Steuererfindundungsrecht; nach Art. 106 Abs. 6 GG können die Kommunen Grundsteuer, Gewerbesteuer sowie örtliche Verbrauchs-und Aufwandsteuern selbst erheben.
In der Verwaltungspraxis kommt der Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer die größte praktische Einnahmerelevanz zu.
Die Kommunen sind im Rahmen des Steuerverbundes nach Art 106 Abs. 5 und Abs. 5 a GG auch an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer beteiligt. Diese wird von den Kommunen nicht selbständig erhoben, sondern über den kommunalen Finanzausgleich von dem jeweiligen Land aus dem Landeshaushalt den Kommunen zugeweisen.
Kommunale Gebühren sind Geldleistungen für eine konkrete Gegenleistung. Sie werden weiter differenziert in Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder eine sonstige Tätigkeit der Verwaltung und in Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (vergl. Legaldefinition etwa in § 4 KAG NW
Beispiele:
Verwaltungsgebühr: Ausstellung für einen Personalausweis, Abwassergebühren.
Benutzungsgebühr: Eintritt in ein kommunal betriebenes Schwimmbad
Beiträge sind eine Geldleistung für den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (vergl. die Legaldefinition in § 8 Abs. 2 KAG NW). Der Beitrag wird für die konkrete Erstellung bzw. Verbesserung einer Einrichtung bzw. Anlage erhoben (laufender Unterhalt darf in einen Beitrag nicht einfließen). Ausreichend ist, daß der Beitragspflichtige die Möglichkeit hat, diese Einrichtung oder Anlage zu nutzen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. Damit wird der Beitrag von der Gebühr (tatsächliche Nutzung) abgegerenzt. Beispiel: Erschließungsbeitrag nach BauGB - die Kommune erschließt ein Baugebiet mit öffentlichen Straßen, Ver- und Entsorgungsanlagen. Damit verbessert sie den Grundstückswert der angrenzenden Privatgrundstücke und kann von den Anliegern einen Erschließungsbeitrag erheben, unabhängig davon ob diese die geschaffen öffentlichen Einrichtungen nutzen oder nicht.
Unter diesen Typus fallen alle kommunalen Abgaben, die den Kategorien Steuern, Gebühren und Beiträgen nicht eindeutig zugeordnet werden können (Mischform).
Beispiel: Kurtaxe - Mischform zwischen Gebühr und Beitrag (Kurtaxe wird erhoben, gleichgültig ob die Fremdenverkehrseinrichtungen genutzt werden. Andererseits können Fremdenverkehrseinrichtungen konkret genutzt werden).
Für die konkrete Erhebung von Kommunalabgaben muß jeweils eine konkrete Rechtsgrundlage in Form einer Satzung vorliegen, die den Kreis der Zahlungsverpflichteten, den Zahlungstatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe und die Fälligkeitszeitpunkt angeben muß. Bezüglich des Verfahrens verweisen die Kommunalabgabengesetze auf die Abgabenordnung.
Beispiele: Für eine kommunale Friedhofsgebühr muß eine kommunale Friedhofsgebührensatzung vorliegen, die im einzelnen festlegt, wer, wann, was zu zahlen hat. Bezüglich des Verfahrens der konkreten Erhebung der Gebühr ist das jeweilige Kommunalabgabengesetz und weiter die Abgabenordnung heranzuziehen.
siehe auch
Kommunalrecht, öffentliche AbgabenKommunale Steuern
Kommunale Gebühren
Kommunale Beiträge
Kommunale Abgaben eigener Art
Erhebung von Kommunalabgaben