Kommanditgesellschaft
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Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein. Neben mindestens einem unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) ist bei mindestens einem weiteren Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt (Kommanditist). Kommanditisten sind sowohl von der Geschäftsführung als auch von der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen.
Das Recht der Kommanditgesellschaft ist in den §§ 161 ff. HGB geregelt. Soweit im Hinblick auf die Besonderheit der Haftungsbeschränkung für Kommanditisten keine abweichenden Bestimmungen gelten, finden die für die OHG geltenden Vorschriften der §§ 105 ff. HGB Anwendung.
Siehe hierzu auch
Die Kommanditgesellschaft ist eine Rechtsgemeinschaft und eine Personengesellschaft. Sie ist nach Art. 594 Abs. 1 OR definiert als "Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften."
Die Kommanditgesellschaft ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig. Sie hat ein Sondervermögen. Die Komplämentere haften subsidiär und unbeschränkt, die Kommanditäre beschränkt.
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