Kindestötung
Die Kindestötung war bis zur Aufhebung des Tatbestandes mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998 eine Privilegierung der Tötungsdelikte. Wegen seines eigenständigen Charakters verdrängte der § 217 aF StGB auch die Tötung unter qualifizierenden Umständen (Mord) oder den Totschlag.Die Kindestötung (§ 217 aF StGB) war tatbestandlich die Tötung des nichtehelichen Kindes in oder unmittelbar nach der Geburt durch die Mutter. Der Tatbestand hatte wegen der Rechtsfolge Verbrechenscharakter (§ 12 StGB). Die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe waren 3 Jahre. Minder schwere Fälle hatten den Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre.
Die Privilegierung ergab sich aus der psychischen Zwangslage der Mutter, ein Kind unter den Umständen der Nichtehelichkeit zu gebären oder geboren zu haben. Durch die gesellschaftliche Entwicklung, die inzwischen die Nichtehelichkeit (früher: uneheliche Kinder) von Kindern als gewöhnlich akzeptiert, ist der Tatbestand obsolet geworden. Inzwischen wird die Kindestötung von ihrem Sinngehalt her mit der Anwendung des minder schweren Fall eines Totschlags beantwortet.
Täter des Deliktes konnte nur die Mutter sein. Teilnehmer der Tat, also Gehilfen oder Anstifter wurden nach §§ 211 oder 212 je nach den Merkmalen der Tat bestraft.
Die Nichtehelichkeit eines Kindes ergab und ergibt sich aus den zivilrechtlichen Vorschriften des Familienrechts. Die Mutter durfte mit dem Vater weder während der gesetzlichen Empfängniszeit noch zu Zeiten der Geburt in formell gültiger Ehe zusammengelebt haben.
Die Tötung musste mit Vorsatz geschehen.
Die Tötung musste innerhalb der Geburt oder gleich nach der Geburt, also in der Zeit der andauernden Gemütserregung geschehen.
Der Tatbestand konnte nicht durch Unterlassen verwirklicht werden.
Rechtshinweis