Kinderschutzgesetz
Das so genannte Kinderschutzgesetz hieß eigentlich "Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben" und wurde am 30. März 1903 verabschiedet. Es trat am 1. Januar 1904 in Kraft.Es war das erste Gesetz zur Regelung der Kinderarbeit, nichts desto trotz blieben die einschlägigen Regelungen der Reichsgewerbeordnung weiterhin gültig. Das Kinderschutzgesetz setzte sich jedoch über die Fabrikarbeit hinaus und regelte die Kinderarbeit in verschiedenen Gewerbezeigen. Allerdings galten keine einheitlichen Altersgrenzen. So durften im Handel keine Jugendlichen unter zwölf Jahren beschäftigt werden. Im Fuhrwerksbetrieb galt dagegen eine Altersgrenze von 14 Jahren. Die Land- und Forstwirtschaft fiel nicht unter das Gesetz.
Das Gesetz unterschied zum ersten mal zwischen eigenen und fremden Kindern. Unter die eigenen Kinder fielen auch die Nichten und Neffen. Für diese galten deutlich abgeschwächte Schutzvorschriften.
Das Gesetz blieb bis zum 30. April 1938 gültig. Es wurde durch das "Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen" abgelöst.