Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine Ertragsteuer, die auf das zu versteuernde Einkommen von juristischen Personen erhoben wird.
Table of contents |
1.1 Steuersubjekte
2 Körperschaftsteuer in anderen Ländern1.2 Bemessungsgrundlage 1.3 Die Steuerreform 2000 1.4 Beziehungen zu anderen Steuern |
Die Steuerpflicht bei der KSt in Deutschland knüpft an das Vorliegen einer bestimmten Rechtsform (v.a. den Gesellschaften mit beschränkter Haftung und denAktiengesellschaften), die Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben müssen. Für Körperschaften, die gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen, gibt es steuerliche Vergünstigungen.
Im Gegensatz zu Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts) unterliegen die Kapitalgesellschaften damit als eigenständiges Steuersubjekt der KSt. Personengesellschaften sind selbst nicht einkommensteuerpflichtig, der erzielte Gewinn oder Verlust wird direkt den Gesellschaftern zugerechnet.
Bemessungsgrundlage der KSt ist das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft. Dieses wird auf Grundlage der Gewinnermittlungsvorschriften der Einkommensteuer ermittelt, die wiederum auf dem Bilanzrecht des Handelsgesetzbuchs aufbauen. Im Gegensatz zu natürlichen Personen, die verschiedene Einkunftsarten haben können (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)), haben Kapitalgesellschaft nur eine Einkunftsart: Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher unterliegen sie als "Gewerbebetrieb kraft Rechtsform" auch in jedem Fall der Gewerbesteuer; Gewerbesteuerzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage der KSt.
Ausgehend von den Vorschriften des EStG nimmt das KStG aber noch gewisse Modifikationen vor, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, §§ 8-10 KStG. Die wichtigsten sind:
Mit dem sogenannten "Steuersenkungsgesetz" wurde mit Wirkung zum Jahr 2001 das seit 1977 gültige Anrechnungsverfahren abgeschafft und durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Im Anrechnungsverfahren wurde die Belastung auf Ebene der Kapitalgesellschaften nur als eine Vorab-Erhebung betrachtet, die endgültige Belastung sollte beim Anteilseigner nach dessen persönlichen Verhältnissen stattfinden. Dies wurde durch das Anrechnungsverfahren wie folgt versucht, zu erreichen:
KSt in Deutschland
Steuersubjekte
Bemessungsgrundlage
Da die von einer Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Gewinne auf Ebene der Anteilseigner potenziell erneut mit Steuern belastet werden, kann sich eine Doppelbelastung ergeben, die über unterschiedliche Mechanismen abgeschwächt oder beseitigt werden kann.Die Steuerreform 2000
Anrechnungsverfahren
Beispiel:
Fall A: Spitzenverdiener | Fall B: armer Schlucker | |
Gewinn Kapitalgesellschaft nach GewSt | 100 | 100 |
Körperschaftsteuer | -40 | -40 |
Ausschüttungsbelastungsminderung | +10 | +10 |
Bardividende | 70 | 70 |
Steueranrechnungsbetrag | 30 | 30 |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 100 | 100 |
Einkommensteuer (A: 50%, B: 20%) | -50 | -20 |
verbleiben nach Steuern | 50 | 80 |
Die entsprechende Anwendung dieses Systems bei Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an andere Kapitalgesellschaften garantierte, dass es dabei nicht zu Kumulationswirkungen kommt.
Fall A: Spitzenverdiener | Fall B: armer Schlucker | |
Gewinn Kapitalgesellschaft nach GewSt | 100 | 100 |
Körperschaftsteuer | -25 | -25 |
Bardividende | 75 | 75 |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 37,5 | 37,5 |
Einkommensteuer (A: 50%, B: 20%) | -18,75 | -7,5 |
verbleiben nach Steuern | 56,25 | 67,5 |
Die Gewinnermittlung der KSt beruht auf dem EStG, das für die Einkommensteuer gilt. Damit gelten auch die Bestimmungen des § 10d EStG über den Verlustabzug (Verlustrücktrag und Verlustvortrag) entsprechend. Das bedeutet, dass Kapitalgesellschaften (wie natürliche Personen auch), aufgelaufene Verluste mit Gewinnen in der Zukunft verrechnen können (Seit 2004 nur noch i Höhe von 1 Million Euro und 60% des 1 Million Euro übersteigenden Betrags).
Kapitalgesellschaften müssen auch Gewerbesteuer zahlen, wobei die Gewinnermittlung für Zwecke der KSt den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, den Gewerbeertrag, bildet.
Auf die bezahlte KSt wird, genauso wie auf die Einkommensteuer auch, der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% erhoben.
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In Österreich wird sie ab 2005 25% statt wie bisher 34% betragen.
Siehe auch: Liste politischer Konzepte
RechtshinweisBeziehungen zu anderen Steuern
Körperschaftsteuer in anderen Ländern