Investiturstreit
Als Investiturstreit wird der im 11/12. Jahrhundert ausgetragene Kampf zwischen der päpstlichen und weltlichen Macht um die Ernennung von Bischöfen und Äbten bezeichnet.Nach den Eigenkirchen des Frühmittelalters wurden die Bischöfe in der Regel vom König ernannt und in ihr Amt eingesetzt (Investitur). Unter den Ottonen schuf sich der Kaiser auf diese Weise eine loyale Hausmacht der Kleriker, die auch weltliche Lehen bekamen (Reichskirche und Fürstbischöfe).
Noch im Jahr 1046 wurden von der Synode von Sutri auf Wunsch Kaiser Heinrichs III drei Päpste abgesetzt und Klemens II als Papst eingesetzt.
Im Rahmen der Kirchenreformen des 11. Jahrhunderts strebten die Päpste jedoch eine stärkere Stellung gegenüber den weltlichen Herrschern an und beanspruchten das Investiturrecht und das Recht der Wahl des Bischofs für sich. Unter Papst Gregor VII eskalierte nach 1075 der Investiturstreit.
Siehe auch: Dictatus Papae.
Die kirchliche Reformbewegung sah in der Simonie das Grundübel der Zeit, wobei der Begriff, mit dem ursprünglich die Vergabe geistlicher Gaben und Kirchenämter gegen Geld gemeint war, ausgedehnt wurde auf jede Einweisung eines Klerikers durch einen Laien in ein kirchliches Amt. "Kleriker dürfen auf keinen Fall von Laien Kirchenstellen annehmen, sei es für Geld, sei es umsonst" wurde an vielen Synoden wiederholt. Ein Anhänger dieser Strömung war Papst Gregor VII, der im Rahmen der Gregorianischen Reformen 1075 die Investitur durch Laien bei Exkommunikation verbot.
Besonders vom Verbot betroffen war der König des Heiligen Römischen Reiches, Heinrich IV, der als Lehnsherr des Bischofs von Mailand das vakante Bistum neu vergab.
Papst Gregor ermahnte den deutschen König mit harschen Worten und drohte ihm mit dem Kirchenbann. Weite Teile des deutschen Episkopats sahen in Gregors Bestrebungen zur Eindämmung der Simonie Nachteile und unterstützten deshalb König Heinrich IV., der dem Papst nun den Gehorsam verweigerte. Daraufhin exkommunizierte Gregor den König und erklärte ihn für abgesetzt.
In den folgenden Jahren schwand aufgrund des ungeheuerlichen Vorgangs die Unterstützung für Heinrich IV. und 1077 kam es zum Gang nach Canossa, als der König im Büßergewand vor der Residenz Gregors, der Burg Canossa erschien. Gregor blieb angesichts des reuigen Sünders nur, Heinrich wieder in die Gemeinschaft der Gläubigen aufzunehmen.
Erst mit der Unterscheidung zwischen weltlicher und geistlicher Herrschaft des Bischofs durch Ivo von Chartres entspannte sich der Streit. 1104 verzichtete der König von Frankreich und 1107 der englische König auf das Investiturrecht. Im Wormser Konkordat von 1122 wurde der Investiturstreit durch König Heinrich V und Papst Kalixt II endgültig beigelegt.
Allerdings war man sich auch innerhalb der Reformpartei nicht einig, wie weit der Einfluss des Königs an der Bischofseinsetzung gehen dürfe. Die Vertreter einer extremeren Position, wie z.B. Humbert von Silva Candida, lehnten die Investitur durch weltliche Herrscher ab. In der Abhandlung „Adversus Simoniacos“ betrachtet Humbert auch Könige als Laien. Zusammen mit der Vorstellung, dass kein Mensch etwas von
einem anderen umsonst bekommen könne - diese Idee wurde von Humbert im zweiten Buch von „Adversus Simoniacos“ entwickelt - folgt, dass die Verleihung von Kirchengut durch den König zumindest simonistische Tendenzen hat.
Neben der Nähe zur Simonie kritisierte Humbert den Einfluss, den die Könige auf die Vergabe von Bischofsstühlen hatte auch grundsätzlich. Er berief sich dabei auf Papst Leo den Großen. Dieser hatte 458/59 in einem Responsum an Rusticus von Narbonne formuliert, dass keine vernünftige Überlegung es zulasse, „dass zu den Bischöfen auch Personen gerechnet würden, die weder von den Geistlichen gewählt noch von der Bevölkerung erbeten, noch von den Bischöfen ihrer Kirchenprovinz mit der Billigung des Metropoliten geweiht worden seien“.
Einen gemäßigteren Standpunkt nahm Petrus Damiani ein. Er kritisierte die Mitwirkung der weltlichen Kräfte an der Investitur nicht grundsätzlich. Ihm war nur wichtig, dass die Wahl und Ernennung des Bischofs nach kanonischen Recht ablief. Damiani konnte beide Punkte dadurch vereinigen, dass er die Übergabe von Ring und Stab nicht als Weihe betrachtete.
Zu der Auseinandersetzung führte die Diskussion über die Investitur durch den König wegen einer parallelen Entwicklung, die das Selbstverständnis der deutschen Könige veränderte. Sie sahen in der
Königswürde mehr und mehr auch sakrale Aspekte und ergänzten die bereits bei den Karolingern übliche Verleihung des Stabes mit der des Ringes. Tatsächlich erscheint der Begriff „investire“ als Bezeichnung für die Übergabe des Stabes an einen Bischof oder Abt durch den König erst während der Herrschaft Heinrich II Auch kirchliche Vertreter sahen im Königsamt geistliche Inhalte, so setzte z.B. Abbo von Fleury den rechtmäßig gewählten König bezüglich seiner geistlichen Qualität einem Bischof oder Abt gleich.
Weblinks
Einarbeiten:
Die Laieninvestitur, die Übertragung von Verfügungsgewalt über Dinge, wurde von den Reformkräften aus zwei Gründen mit der Simonie verglichen. Zum einen hatte der Ablauf der Investiturzeremonie mit der Lehnsverleihungszeremonie viel Ähnlichkeit, zum anderen gab es Parallelen zur Amtseinführung der Kleriker in den Niederkirchen, bei denen der Grundherr als Eigenkirchenherr tatsächlich die Einführung in das Amt vornahm.
Den prinzipiellen Unterschied zwischen den adeligen Eigenkirchenherren und dem König, das sacerdotum, wurde von Kirchenrechtlern seit der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts immer wieder in Zweifel gezogen. Der 1025 gestorbene Bischof Burchard von Worms stellt das Kirchenrecht über das weltliche Recht, bezeichnet die Kaiser ebenso wie die Könige als Laien und verurteilt die Erhebung ins Bischofsamt mit der Unterstützung von Laien. Ebenso lehnte Wazzo von Lüttich es ab, dass Bischöfe dem König in den Fragen des Amtes Rechenschaft schuldig seien und sah die Treueverpflichtung nur noch in weltlichen Angelegenheiten als gegeben an.