Internationales Recht
Das internationale Recht ist das Recht, das sich über die Staatengrenzen hinweg an bestimmte Adressaten richtet.Das internationale Recht lässt sich in mehrere Rechtsgruppen einteilen:
- Das internationale öffentliche Recht zwischen Staaten und Völkern bzw. Völkerrechtssubjekten: sog. Völkerrecht
- Das supranationale Recht, das durch Abtretung von Hoheitsgewalt an eine internationale Organisation (NATO, EG/EU) entsteht, z.B. Europarecht
- Das internationale Handelsrecht, das von öffentlich- und privatrechtlich gemischter Natur ist, im weiteren Sinne aber auch völkerrechtlicher Natur.
- Das internationale Privatrecht, das die Beziehungen zwischen Rechtssubjekten unterschiedlicher Nationalität regelt. Anknüpfungspunkt bei natürlichen Personen ist hier die Staatsangehörigkeit.
Entstehungsgeschichte
Anknüpfend an das römischrechtliche Institut des ius gentium entwickelte sich das internationale Recht insbesondere als Recht der Handelsgeschäfte zwischen verschiedenen Völkern. Die Wandlung zum tatsächlich öffentlich-rechtlich geprägten, von politischen Beziehungen geprägten Begriff begann spätestens durch die spanische Scholastik im 17. und 18. Jahrhundert. Die Völker bilden Staatsnationen (sog. "Mediatisierung"). Das moderne internationale Recht entsteht mit der Intensivierung der diplomatischen und konsularischen Beziehungen Mitte des 19. Jahrhunderts. Mit Schaffung der Welthandelsorganisation (WTO) und den Vereinten Nationen ist die Entwicklung des internationalen Rechts auf institutionelle Grundlagen gestellt worden.
Internationales Recht und seine Teile
Das Völkerrecht innerhalb des internationalen Rechts hat eine völlig neuartige Konstruktion durch die Schaffung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) erfahren. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat 1964 der EWG Rechtspersönlichkeit zugesprochen (Costa/E.N.E.L.-Entscheidung). Damit konnten die Europäischen Gemeinschaften sog. self-executing norms erlassen, die nicht der Transformation der nationalen Gesetzgeber bedurften.
Im internationalen Recht bildete sich zugleich das Kollisionsrecht in den Rechtsbeziehungen zwischen Staaten und Rechtssubjekten verschiedener Staaten heraus. Genau genommen handelt es sich hierbei jedoch nicht um "Internationales Recht", sondern um nationales Recht, das entweder im Zuge einer Gesamtverweisung in das nationale Kollisionsrecht einer anderen Rechtsordnung oder im Zuge einer Sachnormverweisung direkt in eine andere Rechtsordnung verweist. Maßgeblich ist dabei in der Regel für den Richter das Recht seines Staates (sog. lex fori). Das Kollisionsrecht ist auch für das Staats- und Verwaltungsrecht sowie für das Strafrecht anwendbar. So sind Vereinbarungen zwischen Staaten denkbar hinsichtlich des Betriebes von Flughäfen in Grenznähe (z.B. Zürich-Kloten oder Salzburg) oder aber Regelungen zur Staatsangehörigkeit. Das internationale Strafrecht kann auch innerstaatlich Anwendung finden, so beim illegalen Grenzübertritt, bei Proliferation. Das internationale Strafrecht ist nicht deckungsgleich mit dem Völkerstrafrecht, das Sanktionen gegen völkerrechtliche Verstöße vorhält.
Eine besondere Entwicklung im Zeichen der Globalisierung hat das internationale Handelsrecht durchlaufen. Die Handelspraxis wird teilweise als lex mercatoria bezeichnet. Es ist jedoch umstritten, ob dieses transnationale Recht als Institut überhaupt anzuerkennen ist. In der Regel steht hier die Privatautonomie im Vordergrund oder aber die Rezeption nationalen Rechts oder des Völkerrechts.
Rechtshinweis