Interesse
Unter Interesse (von lat. interest: dabei sein, teilnehmen an) versteht man die geistige Anteilnahme respektive die Aufmerksamkeit, die eine Person an einer Sache oder einer anderen Person nimmt. Je grösser diese Anteilnahme ist, desto stärker ist das Interesse der Person für diese Sache. Auch die Vorlieben oder die Hobbies einer Person werden als Interessen bezeichnet. Etwas ist dann für eine Person interessant, wenn es ihr Interesse weckt, sie sich also dafür interessiert.
Aus zivilrechtlicher Sicht ergeben sich Verpflichtungen entweder, weil dies so gewollt ist (Vertrag) oder Schaden an einem Rechtsgut entstanden ist (Delikt). Daher hat jede Partei bei Vertragsschluss verschiedene Interessen.
In einem Vertragsverhältnis hat primär jede Partei das Interesse, die vereinbarte Leistung auszutauschen (Erfüllungsinteresse).
Daneben haben die Parteien aber auch das Interesse, bei Vertragsdurchführung keine Schäden zu erleiden (Integritätsinteresse) bzw. ein Interesse daran, dass die erhaltenden Leistung mit der eigenen erbrachten Leistung gem. der vertraglichen Vereinbarung übereinstimmt (Äquivalenzinteresse). Erst bei ihrer Verletzung treten diese neben oder an sie Stelle des primären Interesses. Sie werden daher auch daher auch sekundäre Interessen genannt.
Aus den Interessen ergeben sich Ansprüche. Das Erfüllungsinteresse wird daher auch als Primäranspruch bezeichnet, die Verletzung des Integritäts- und Äquivalenzinteresse aber auch des Erfüllungsinteresses führt zur Entstehung eines Sekundäranspruchs.
Andere Interesse ergeben sich im Strafrecht. Dabei hat der Staat ein Interesse an Bestrafung bei Verstoß gegen Normen des Strafrechts. Die Ahndung eines Verbrechens oder Vergehens soll die Bürger zu normgemäßen Verhalten veranlassen (Generalprävention) bzw. eine aufgebrachte Rechtsgesellschaft befrieden (Befriedungsfunktion).
Auch der Täter soll durch eine Verurteilung die Chance erhalten, wieder zurückzukehren auf den "Boden der Rechtsgesellschaft" und wieder nach seiner Freilassung als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft handeln. Eine Verurteilung soll eindeutig und unmissverständlich eine Missbilligung seines Verhalten klar machen und somit zu einer Verhaltensänderung/Läuterung des Täters führen (Spezialprävention). Allerdings hat sich gezeigt, dass das bloße Wegsperren eines Täters dies nur sehr selten bewirken kann. Erforderlich ist vielmehr eine den Strafvollzug begleitende Betreuung, die sehr kostenintensiv und daher nicht machbar ist. Im geringen Maß kann wird eine solche Betreuung nur bei jugendlichen Straftätern durchgeführt.Rechtliche Definition