Inobhutnahme
Der Begriff der Inobhutnahme ist Ausfluß des staatlichen Wächteramtes und entstammt dem §42 des KJHG (Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen). Er steht für Möglichkeit, Kinder und Jugendliche vom Jugendamt in Obhut nehmen zu lassen, was diese auch selber erbitten können - dann ist es eine Pflicht des Jugendamt, dem zu entsprechen.
Diese Bestimmung ermöglicht es dem Jugendamt, Kinder in akuten Notsituationen in geeigneten Einrichtungen (Bereitschaftspflegeeltern, Heimplätze) unterzubringen. Es ist aber verpflichtet, die Erziehungsberechtigten umgehend zu informieren oder, wenn dies nicht möglich oder angezeigt ist, eine gerichtliche Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen.
Zweck
Weblinks
Rechtshinweis
Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.