Indemnität
Ein Abgeordneter, der grundsätzlich Indemnität genießt, darf nicht wegen einer Abstimmung oder einer Äußerung, die er im Parlament oder dessen Ausschüssen getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Die einzigen Ausnahmen sind verleumderische Beleidigungen.Indemnität ist auch eine Bezeichnung für die nachträgliche Legitimierung von rechtswidrigen, eigenmächtigen oder im Ausnahmezustand getroffenen Entscheidungen der Regierung durch ein Parlament bzw. den zuständigen Souverän.
In Deutschland ist die Indemnität der Parlamentsabgeordneten in Art. 46 des Grundgesetzes festgelegt.
Siehe auch: Immunität