Huldigung
Bei der Huldigung (lat. Homagium) handelt es sich um ein ritualisiertes Treueversprechen mit zentraler Bedeutung für das mittelalterliche Lehnswesen. Der Lehnsnehmer war verpflichtet, seinem Lehnsherrn in einem offiziellen Akt Gefolgschaft und Treue zuzusichern. Der Lehensherr sicherte dem Vasallen im Gegenzug ebenfalls Treue und darüber hinaus Schutz sowie die Wahrung seiner Rechte zu.Zur Huldigung kam es in erster Linie bei der Neuvergabe von Lehen sowie in dem Fall, dass, meist durch Erbfall, entweder ein neuer Lehnsherr oder Lehnsnehmer als Nachfolger seines Vorgängers in seiner Rechte eingesetzt wurde. In diesem Fall wurde auch das Lehnsversprechen erneuert. Je nach genauer Vereinbarung konnten auch häufigere Huldigungen vorgeschrieben sein, etwa einmal jährlich. Zudem dienten auch politische Ereignisse als Anlass für erneute Huldigungen, beispielsweise große Reichsversammlungen, das Ende eines Aufstands gegen den Herrscher, die offizielle Einsetzung eines Nachfolgers in seine Erbansprüche, die Abreise oder die Rückkehr von einem Kreuzzug.
Auch die Grundherren konnten von ihren Untertanen die Huldigung einfordern.
Als sich im Spätmittelalter die Landstände als stabile Korporationen der politisch berechtigten Landeseinwohner herausgebildet hatten, bekamen die Landeshuldigungen als Sonderform der Huldigungen besondere Bedeutung. In vielen Ländern war die Herrschaft eines neuen Fürsten nur legitim, wenn er die Huldigung der Stände entgegengenommen hatte. Dabei bildeten sich für den Ablauf des Huldigungsakts feste Formen heraus, an die sich der Landeherr und die Stände halten mussten, wenn die durch die Huldigung eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen rechtlich bindend sein sollten.
In der Regel hatte die Huldigung auf dem Territorium des betreffenden Landes stattzufinden. (So mussten die habsburgischen Herrscher bei ihrem Machtantritt in ihre vielen Länder reisen, um dort die Huldigungen der Landstände zu empfangen.) Die Ständemitglieder waren zum Erscheinen bei der Landeshuldigung unbedingt verpflichtet. Ausbleiben bedeutete einen Akt der Untreue gegenüber dem Landesherren. Der Fürst wurde an der Grenze von einer Abordnung des Adels empfangen und zum Huldigungsort geleitet. Vor den Mauern wurde er von den Vertretern der Städte und des Klerus empfangen und in die Stadt bzw. auf die Burg geführt.
Je nach landesspezifischer Tradition fand vor oder nach dem eigentlichen Huldigungsakt ein gemeinsamer Gottesdienst statt, während dem zu einer passenden Bibelstelle eine spezielle Huldigungspredigt gehalten wurde.
Die verschiedenen Stände huldigten dem Fürsten einzeln nacheinander. Zuerst legten die Prälaten ihren Treueschwur (meist in lateinischer Sprache) ab, wobei sie vor dem Landesherren knieten. Der Adel huldigte stehend, womit verdeutlich wurde, dass er im Gegensatz zu den geistlichen Ständen nicht zu den Schutzbefohlenen des Fürsten gehörte, sondern es sich bei den Adeligen um freie wehrhafte Mannen handelte. Zuletzt legten die Bürgermeister und Räte der Städte den Huldigungseid stellvertretend für die Bürger ab. Sofern vorhanden, hatten auch die Freibauern dem Landesherren separat zu huldigen. In manchen Ländern hatte auch die Bevölkerung des Huldigungsortes stellvertretend für alle Landeseinwohner einen eigenen Huldigungsakt zu vollziehen (so zum Beispiel die Bautzener bei der Oberlausitzer Landeshuldigung).
Für ihren Treueschwur durften die Stände im Gegenzug die Bestätigung ihrer Privilegien, Rechte und Freiheiten erwarten. Häufig umstritten war dabei zwischen Fürst und Ständen, ob dies vor oder nach der Huldigung zu geschehen habe. Denn wenn die Stände dem Landesherren bereits Treue geschworen hatten und dieser die Privilegien nicht im vollen Umfang bestätigte, setzten sich die Stände nach der mittelalterlichen Rechtsauffassung trotzdem ins Unrecht, wenn sie dem Fürsten dann Widerstand leisteten. Deshalb fanden vor der Huldigung oft komplizierte Verhandlungen zwischen dem Hof des Fürsten und den Ständen statt, bei denen man sich über den konkreten Ablauf zu einigen versuchte.
Nach der Huldigung wurde oft noch ein Landtag abgehalten, der dem Fürsten eine Sondersteuer bewilligte und auf dem die Stände dem Landesherren ihre Beschwerden (Gravamina) vortragen konnten.
Die Landeshuldigung der Stände
Quellen & Literatur