Hochschulrahmengesetz
Das Hochschulrahmengesetz ist ein Rahmengesetz zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Gesetz. Da die Kultur- und Wissenschaftshoheit bei den Ländern liegt, darf der Bund nur von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG Gebrauch machen.Basisdaten | |
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Kurztitel: | Hochschulrahmengesetz |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | HRG |
FNA: | 2211-3 |
Verkündungstag: | 26. Januar 1976 (BGBl. I 1976, S. 185) |
Aktuelle Fassung: | 8. August 2002 (BGBl. I 2002, S. 3138) |
Table of contents |
2 Regelungsinhalt 3 Streitigkeiten |
Anwendungsbereich
Nach § 1 HRG sind vom Hochschulrahmengesetz alle Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und andere Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, umfasst. Andere Einrichtungen können nach § 70 HRG nur als Hochschule im Sinne des Gesetzes in den Anwendungsbereich einbezogen sein, wenn sie dem Wesen nach vergleichbar zu staatlichen Hochschulen sind.
Regelungsinhalt
Neben den grundsätzlichen Aufgaben der Hochschulen wird auch deren Rechtsstellung und die Mitgliedschaft an der Hochschule als Selbstverwaltungskörperschaft geregelt.
Streitigkeiten
Nach § 27 Abs. 4 HRG ist wenigstens das erste Studium gebührenfrei (sog. "Studiengebührenverbot"). Diese Regelung wurde von der rotgrünen Bundesregierung 2002 eingeführt. Zahlreiche Bundesländer sehen hierin ein Verstoß gegen materielles Verfassungsrecht, indem ein Bundesgesetz in die Hoheit der Länder unzulässigerweise eingreift. Daher findet derzeit eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht statt. Die Entscheidung wird noch für die zweite Jahreshälfte 2004 erwartet.
Rechtshinweis