Hochschullehrer
Der Begriff Hochschullehrer ist unscharf; im deutschen Recht scheint es keine Legaldefinition zu geben. Nach ganz überwiegendem Verständnis zählen zu den Hochschullehrern- (a) die Professoren, und
- (b) die Privatdozenten
In Bayern (und nur dort¹) gibt es ein eigenes Hochschullehrergesetz, das die Rechte und Pflichten nicht nur der Professoren und Privatdozenten, sondern auch der Wissenschaftlichen Mitarbeiter und Assistenten regelt, wohlweislich aber den Begriff Hochschullehrer im Text nicht verwendet.
¹) Auch in anderen Staaten gibt es solche Gesetze - unter anderem in Österreich oder Dänemark.