Hilfeplanverfahren
Das Hilfeplanverfahren dient in der Jugendhilfe dazu, eine geeignete Erziehungshilfe für Kinder, Jugendliche und Familien zu regeln bzw. die Ziele und Rahmenbedingungen der Hilfe festzuschreiben. Gesetzlich geregelt ist das Hilfeplanverfahren in § 36 des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII / KJHG). Der Gesetzgeber schreibt dem öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendamt) vor, vor Installation einer Hilfe zur Erziehung ein ordentliches Hilfeplanverfahren durchzuführen.Beteiligte des Hilfeplanverfahrens sind die Personensorgeberechtigtenn (Eltern oder Vormünder), die betroffenen Jugendlichen oder Kinder sowie ein Vertreter des sozialpädagogischen Dienstes des zuständigen Jugendamtes. Zu dem Gespräch kommen in der Regel noch Vertreter des für die Durchführung der Hilfe angedachten Trägers. Es können auch noch weitere mit der Situation betraute Personen hinzugezogen werden. Entsprechende Hilfepläne sind zeitlich begrenzt. Sie werden während der Hilfeleistung, mindestens aber zum Ende der festgeschriebenen Dauer, durch ein erneutes Hilfeplangespräch überprüft. Hierbei wird festgesellt, ob die geleistete Hilfeart geeignet und die Hilfeziele angemessen waren, ob auch weiterhin eine Notwendigkeit für eine Verlängerung oder Änderung der Hilfemaßnahme besteht, oder ob diese beendet wird.
In einem Hilfeplan sollen konkret folgende Fragen beantwortet werden:
- Beteiligte am Hilfeplanverfahren
- rechtlicher und zeitlicher Rahmen der Hilfe
- Beschreibung der Situation, die eine Hilfe nötig macht (Anamnese)
- konkreter Hilfebedarf
- konkretes Hilfeangebot
- Ziele der Hilfe
- mögliche Schritte zum Erreichen dieser Ziele
Das Hilfeplanverfahren unterliegt besonderen Auflagen des Datenschutzes, die insbesondere auch für die Erstellung von Erziehungs- oder Entwicklungsberichten gelten - der Informationsaustausch zwischen durchführender Einrichtung und Jugendamt soll auf die für den Hilfeplan notwendigen Punkte begrenzt bleiben. Zu beachten ist, dass die Hilfen nach § 65 KJHG in einem besonders geschützten Vertrauensverhältnis stattfinden. Damit ist festgelegt, dass Informationen nur mit Zustimmung der Betroffenen oder bei einer besonderen Gefährdung des Kindeswohles weitergegeben werden dürfen.
Das Hilfeplanverfahren ist von anderen Formen der Hilfegespräche zu unterscheiden, und kann auch nicht durch diese ersetzt werden. Helfergespräch zum Beispiel sind Gespräche, in denen sich verschiedene Fachbeteiligte (z.B. Helfer aus Schule, Therapie, Betreuung etc.) die mit einer Familie zusammenarbeiten sich über eine gemeinsame Vorgehensweise austauschen.
Das Hilfeplanverfahren regelt u.a. Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft und Heimunterbringung.
Rechtshinweis