Hessische Gemeindeordnung
Hessische Gemeindeordnung: (Abk. HGO) vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534)Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) ist die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Hessen als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die HGO ist die Gemeindeverfassung, sie regelt den Aufbau und Geschäftsgang, Zuständigkeit, Rechte und Pflichten der kommunalen Organe wie Verwaltung, Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung), Gemeindevorstand (Magistrat), Bürgermeister (Oberbürgermeister), Ortsbeirat, Ausländerbeirat usw. Sie ist gleichzeitig die Basis der kommunalen Finanzwirtschaft und regelt die staatliche Aufsicht über die Gemeinden. Die HGO ist eine "Magistratsverfassung".
Bei der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) handelt es sich um kein Parlament im materiellen Sinne. Die Gemeindevertretung ist trotz der in der HGO angelegten Elemente der Gewaltenteilung nur ein Bestandteil der Verwaltung. Sämtliches Ortsrecht (Satzungen etc.) ist abgeleitetes Recht. Die Gemeindevertretung hat keine unmittelbare Rechtssetzungsbefugnis. Deutlich formuliert § 29 Abs. 1 HGO: "Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie durch Bürgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teil."
Daher ist ein direkter Vergleich der Gemeindevertretung und ihrer Gliederungen (Ausschüsse, Fraktionen usw.) mit denen von Parlamenten in Landtagen oder im Bundestag nicht möglich.
Die Gemeindevertretung wird alle 5 Jahre von der wahlberechtigten Einwohnerschaft (= Bürger) der Gemeinde gewählt. Die Wahlen sind personenbezogen (Kummulieren und Panaschieren). Jeder Wähler so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (§ 1 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG)). Es ist ebenfalls möglich, einzelne Bewerber zu streichen. Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt. Die Wahlzeit beginnt am 1. April des Wahljahres. Die nächsten Kommunalwahlen sind im Jahr 2006, die HGO tritt jedoch bereits zum 31. Dezember 2005, also bereits während der Vorbereitung der Wahlen, außer Kraft (§ 156 HGO).
Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HGO).Organe der Gemeinde (Stadt)
Allgemeines
Gemeindevertretung
(in Städten: Stadtverordnetenversammlung)
Bezeichnungen | |||
Gemeinde | Stadt | Großstadt | |
---|---|---|---|
Gemeindevorstand | Magistrat | Magistrat | |
Mitglied im Gemeindevorstand | Stadtrat (1) | Bürgermeister (1) | |
Bürgermeister | Bürgermeister | Oberbürgermeister |
(1) auch oft mit einer Fachbezeichnung wie Baustadtrat, Kämmerer usw.
Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes ist in der Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen. Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder darf die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht überschreiten.
Der Gemeindevorstand wickelt die Geschäfte der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Gemeindevertretung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ab (§ 66 Abs. 1 Satz 1 HGO).
Der Gemeindevorstand kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen. Kommissionen setzen sich aus dem Bürgermeiste als Vorsitzendem, weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung und, bei Bedarf, aus sachkundigen Einwohnern zusammen (§ 72 HGO).
Der Bürgermeister wird von den wahlberechtigten Einwohnern direkt gewählt. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.
Stehen mehr als 2 Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner der Kandidaten im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet zwei bis drei Wochen nach dem 1. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit der größten Stimmenzahl statt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist zwischen "JA", "NEIN" und "Enthaltung" abzustimmen.
Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und setzt sie um, soweit nicht Beigeordnete damit beauftragt sind (§ 70 Abs. 1 Satz 1 HGO). Von ihm bzw. den zuständigen Beigeordneten werden die "laufenden Verwaltungsangelegenheiten" erledigt (§ 70 Abs. 2 HGO).
Die Gemeinde kann in ihrer Hauptsatzung die Bildung von Ortsbezirken mit Ortsbeiräten festlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 - 3 HGO). Der vom Gremium geählte Vorsitzende trägt den Titel Ortsvorsteher. Seine Aufgabe ist im Kleinen der des Vorsitzenden der Gemeindevertretung vergleichbar. Er lädt zu den Sitzungen ein, leitet diese und unterzeichnet das Protokoll. Er vertritt den Ortsbeirat nach außen, z. B. gegenüber dem Gemeindevorstand, der Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen.
Die Wahl der Ortsbeiräte findet parallel mit den Kommunalwahlen alle sechs Jahre statt. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister.
In Gemeinden mit mehr als 1.000 ausländischen Einwohnern ist zwingend ein Ausländerbeirat einzurichten. Wahlberechtigt sind volljährige Ausländer, die seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde wohnen. Zudem sind wahlberechtigt Deutsche, die in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Damit haben ehemalige Ausländer in Hessen einen größeren Einfluss auf die Verwaltung der Gemeinde, als gebürtigen Deutsche. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre.
Stellung, Aufgaben, Rechte etc.
Als Interessenvertreter der Gemeinden und Städte fungieren in Hessen der Hessische Städte- und Gemeindebund sowie der Hessische Städtetag, die bei Gesetzgebungsvorhaben des Landes, die in die Kommunen wirken, angehört werden.
Vielfach sind Gemeinden auch Mitglied in Vereinen, die entweder Ziele verfolgen, die im Interesse der Gemeinde sind, auf deren Entscheidungsfindung die Gemeinde gerne Einfluss haben möchte oder Vereine, die von der Gemeinde selbst initiiert wurden, um kommunale Ziele zu erreichen.
Beiräte etc.
Eine Gemeinde arbeitet oftmals und in unterschiedlichsten Rechtsformen innerhalb der Gemeinde und über Gemeindegrenzen hinaus zusammen. Zu diesem Zweck können Zweckverbände z. B. für die Abwasserbeseitigung eingesetzt werden, wenn dies geografisch sinnvoll ist. Die Mitgliedschaft in einem Rechenzentrum wie der ekom21, bietet die Möglichkeit, kommunale Dienstleistungen in sinnvollen Größenordnungen organisieren zu können.
Der Vorteil ist dabei, dass die ausgegliederten Bereiche nicht mehr den Kreditrahmen der Gemeinde belasten und selbstständiger und wirtschaftlicher Arbeiten können, als dies im Rahmen der kommunalen Haushaltsführung möglich ist. Insbesondere in kostenrechnenden Einrichtungen führt die Abtrennung zu höherer finanzieller Transparenz.
Nachteilig wirkt sich der Verlust an politischer Kontrolle aus. Zudem sind ausgegliederte Bereiche vielmals immer noch, nun aber wenigstens offen ausgewiesene Zuschussbetriebe.
Fraglich ist, ob ein die Möglichkeiten eines direkt von den Volk gewählten Bürgermeisters einschränkendes Organ noch zeitgemäß ist.
In Hessen wurden nach dem Krieg die Verwaltungsstrukturen in den Kommunen auf der Grundlage der Deutschen Gemeindeordnung beibehalten. Die vom Volk gewählte Gemeindevertretung wählt den Bürgermeister und den Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand unterstützt einerseits den Bürgermeister bei der Durchführung seiner Amtsgeschäfte, schränkt seine Macht andererseits auch ein. Seit 10 Jahren werden in Hessen die Bürgermeister direkt gewählt. Dieser direkten Legitimation durch die Wählerschaft steht keine entsprechende Änderung der HGO gegenüber, die dem Bürgermeister einen größeren Handlungsspielraum einräumen würde. Der Bürgermeiser ist nach wie vor von den Beschlüssen des Gemeindevorstands eingeschränkt und kann bestenfalls seine abweichende Auffassung zu den Beschlüssen kund tun. In Schleswig-Holstein hat man unter dem damaligen Justizminister Schmidt-Jorzig konsequenter gehandelt und mit der Einführung der Direktwahl des Bürgermeisters das Organ Gemeindevorstand abgeschafft.
Die Wahlrechtsreform in Hessen hat vor allem für die Wahlhelfer einen erheblichen zusätzlichen Aufwand zur Folge. Die Gemeinden werden mit deutlich gestiegenen Kosten für die Wahldurchführung belastet. Die Ermittlung der endgültigen Ergebnisse zieht sich über mehrere Tage hin, da die Einzelstimmen für verschienene Wahlhandlungen ausgezählt und per EDV ausgewertet werden müssen.
Eine Auswertung der Ergebnisse brachte keinen deutlichen Unterschied zu der von den Parteien vorgelegten Liste. Im Wetteraukreis z. B. waren von 81 Kreistagsabgeordneten lediglich 3 in den Kreistag eingezogen, die ohne die Möglichkeit des Kummulierens und Panaschierens nicht dem Kreistag angehört hätten.
Von den Fachleuten wird die Steigerung der Bürgerbeteiligung und Partizipation deutlich in Frage gestellt. Der Mehraufwand an Kosten stehe in keiner Relation zum Demokratiegewinn. Vielmehr handle es sich bei der Umstellung des Wahlverfahrens um eine populistische Werbemaßnahme der damaligen CDU-Landesregierung.
Die dem Wahlverfahren inneliegenden Heilungsvorschriften können ggf. zu erheblichen Verzerrungen führen, die das Wahlergebnis deutlich beeinflussen können. So ist das Wahlsystem von dem Wunsch geprägt, die Zahl der gültigen Stimmen durch Umdeutung deutlich zu erhöhen. Die gesetzlich vorgesehene Interpretation des Wählerverhaltens ist für den Laien nicht durchschaubar.
Hier sollen interessante Einzelfragen erörtert werden.
Fehlende und unvollständige Hinweise deuten auf noch offene Baustellen hin. Kursiver Text kennzeichnet Ideen für zu formulierende Texte.
siehe auch: Hessischer Städte- und Gemeindebund
Kommissionen
Bürgermeister
in Großstädten: OberbürgermeisterOrtsbeiräte
Ausländerbeirat
sonstige Gremien
Haushaltswesen
Haushaltsplan
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
Die hessischen Gemeinden können und müssen sich auch auf wirtschaftlichem Gebiet betätigen. Zu diesem Zweck können sie sich unterschiedlichster Rechtsformen bedienen, wenn die Beteiligung nicht direkt von der Gemeinde durchgeführt wird: Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, Beteiligungen, Zweckverbände usw. Tratitionell ist in vielen Gemeinden die Wasser Ver- und Entsorgung als Eigenbetrieb oder als GmbH (Eigengesellschaft) organisiert. Zunehmend gliedern die Gemeinden auch Bereiche wie Gebäudereinigung, Immobilienverwaltung, Datenverarbeitung oder Touristik aus dem Verwaltungsbereich aus. Aufsicht
Funktion, Rechte und Aufgaben der KommunalaufsichtKritik an einzelnen Regelungen der HGO
Stellung des direkt gewählten Bürgermeisters
Wahl der Gemeindevertretung
Aufwand und Nutzen der Wahlrechtsreform
Verzerrung der Wahlergebnisse durch Heilungsvorschriften
Notwendigkeit des Ausländerbeirates
Geringste Wahlbeteiligung, minimales Interesse kontra KostenEinzelfragen zur HGO
Hinweis zum Bearbeitungsstand
Weblinks:
Rechtshinweis