Heranwachsender
Heranwachsender ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) jeder Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ist nach § 105 JGG begründet, wenn Reiferückstände in der Person des Heranwachsenden vorhanden sind. Grundsätzlich gelten dann die materiell-rechtlichen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes als leges speciales zum Strafgesetzbuch. Höchststrafe ist dann eine 10jährige Jugendstrafe. Die prozessrechtlichen Privilegien des Jugendstrafrechts sind auf Heranwachsende in der Regel nicht anwendbar.
Im Jugendstrafverfahren darf kein Strafbefehl gegen den Heranwachsenden erlassen werden.
Wird der Heranwachsende nach allgemeinem Strafrecht (so genanntes "Erwachsenenstrafrecht") verurteilt, so bestimmt sich nach diesem auch die Strafe und auch das Strafverfahren. Insofern sind auch Strafbefehle gegen Heranwachsende möglich.
Die Entscheidung, ob ein Heranwachsender nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht zu verurteilen ist, entscheidet der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer als gesetzlicher Richter.
Rechtshinweis