Heimtücke
Die Heimtücke bezeichnet ein Verhalten, dass besonders verwerflich dadurch erscheint, als dass es für andere nicht vorhersehbar und nachteilig wirkt.
Strafrecht
Die Heimtücke ist im deutschen Strafrecht ein sog. Mordmerkmal. Beim Vorliegen dieses Merkmals bei einer vorsätzlichen Tötung wird nicht von einem Totschlag (§ 212 StGB), sondern vom Mord (§ 211 StGB) gesprochen.
Nach weit verbreiteter Ansicht ist die Heimtücke im Strafrecht als bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung zu definieren. Von der Arglosigkeit sind jedoch diejenigen Opfer auszunehmen, die nicht fähig sind, die feindliche Willensrichtung des Angreifers zu erkennen (Kleinkinder und Säuglinge, Ohnmächtige und geistig oder psychisch Behinderte).
Das Bundesverfassungsgericht hatte an der Auslegung des Merkmals "Heimtücke" im § 211 StGB erhebliche Kritik geübt. Daraufhin wurden verschiedene Ansätze diskutiert: Zum einen wurde ein besonderer Vertrauensbruch zur Begründung des Merkmals gefordert. Die Rechtsprechung hat sich dem Meinungsstreit in der Literatur jedoch weitgehend durch die sog. Rechtsfolgenlösung entzogen. Erscheint die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig gegenüber dem Unrecht der Tat, so kann die Strafe nach den Grundsätzen des § 49 Abs. 1 S. 1 StGB gemildert werden.
Rechtshinweis