Hehlerei
Die Hehlerei ist die bedeutendste Anschlussstraftat an einen zuvor begangenen Diebstahl. Die Hehlerei ist im deutschen Strafrecht in § 259 StGB geregelt. Auch der Versuch ist strafbar. Zwei Qualifikationstatbestände (§§ 260 und 260a StGB) bestehen für die gewerbsmäßige und die Bandenhehlerei.
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2 Sonderfälle 3 Beweisprobleme und Wahlfeststellung |
Grundsätzlich stellt sich die Hehlerei nach dem deutschen Recht in zwei Fallgestaltungen (die vom Gesetz in vier verschiedenen Handlungen aufgezeigt werden) dar:
Häufig besteht bei der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung von Stehlgut das Problem zu beweisen, ob die Person, bei der das Gut gefunden wurde, an der Tat beteiligt war oder in Kenntnis dessen die Sache sich verschafft hat. Insofern könnte also entweder ein Diebstahl oder eine Hehlerei vorliegen. Hierbei hilft man sich mit einer so genannten Wahlfeststellung. Beide Tatbestände, Diebstahl und Hehlerei, haben den gleichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) - getreu dem Grundsatz, dass der Hehler nicht besser als der Stehler sei. Durch die Gleichwertigkeit des Unrechtsgehaltes und der psychologischen Vergleichbarkeit dürfte daher aus dem einen oder dem anderen Straftatbestand verurteilt werden. Dies wird jedoch teilweise abgelehnt, weil dadurch die Unschuldsvermutung und der in dubio pro reo-Grundsatz ausgehebelt würden.
RechtshinweisTatbestand
Hinsichtlich des Vorsatzes muss zusätzlich eine Bereicherungsabsicht beim Hehler bestehen. Diese Bereicherungsabsicht kann auch für andere, aber nicht für den Vortäter bestehen.Sonderfälle
Beweisprobleme und Wahlfeststellung