Haverei
Die Haverei bezeichnet in der Schifffahrt die vermögensrechtliche Abwicklung einer Havarie. Die Haverei ist von Bedeutung für das Seehandelsrecht; sie selbst ist im Handelsgesetzbuch geregelt.Eine Havarie ist ein Schadensfall üblicherweise in Verbindung mit einem Wasserfahrzeug, bei dem das Fahrzeug und zumeist auch die beförderte Ware in erheblicher Weise in Mitleidenschaft genommen wurden. Im Extremfall sind Fahrzeug und Ware untergegangen. Das zu Schaden gekommene Fahrzeug wird als der Havarist bezeichnet. Die Havarie ist meistens die Folge einer Notsitation, etwa einer Seenot, die nicht oder nur teilweise abgewendet werden konnte. Die Schifffahrt kennt aber auch Havarien, denen keine erkennbaren Notsituationen vorausgingen, etwa bei Explosionen oder Zusammenstößen bei schlechten Sichtverhältnissen.
Für die Begutachtung zur Festlegung und Regulierung von Schäden kommt oft ein Havariekommisar oder "Dispacheur" zum Einsatz, der von der Reederei, von einem Versicherungsunternehmen oder vom Versender der Waren beauftragt wird, um einen Schadensverteilungsplan oder Dispache zu erstellen. Eine hohe Bedeutung in dieser Hinsicht hat ferner die Frage, wer oder was die Havarie verursachte und wer für Schäden haftbar gemacht werden kann.
Eine Havarie kann eine Reihe von Folgeschäden nach sich ziehen, etwa durch Umweltbeeinträchtigungen oder Schadensersatzansprüche dritter Personen.
Unterschieden werden drei verschiedene Arten der Haverei.
Sämtliche Kosten der Seereise, wie Schleppkosten etc., werden nach § 621 HGB zu der Kleinen Haverei gerechnet. Auch Gebühren für Häfen und Lotsen gehören hierzu.
Befindet sich das Schiff oder die Passagiere in einer Gefahrensituation und entscheidet sich daraufhin der Kapitän, dem Schiff oder der (Güter-)Ladung (vorsätzlich) Schaden zuzufügen, um Schiff, Mannschaft und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten (§ 700 HGB), dann handelt es sich um eine Große Haverei. Die Kosten sind in diesem Fall wie bei der Besonderen Haverei zu tragen. Auch die Kosten für das Anlaufen eines Nothafens fallen darunter.
Werden die Schäden am Schiff oder an der Ladung durch einen Unfall verursacht, wird von der Besonderen Haverei gesprochen. Die erläuternde Vorschrift ist § 701 HGB. Wenn der Schädiger die Schäden und Kosten an der Ladung bzw. am Schiff nicht trägt, so sind jeweils die Eigentümer zu ihren Teilen für den Aufwand verantwortlich.
Das Verfahren wird der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet.
Siehe auch: Schifffahrt, HafenKleine Haverei
Große Haverei
Besondere Haverei
Gerichtsbarkeit