Hausratsverordnung
Die in der Regel als Hausratsverordnung bezeichnete Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21. Oktober 1944 enthält als Teil des deutschen Familienrechts Bestimmungen darüber, welchem Ehegatten nach der Scheidung die bisherige Ehewohnung zugewiesen wird und wie der eheliche Hausrat zu verteilen ist. Die entsprechenden Bestimmungen trifft des Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten. Neben den anzuwendenden Grundsätzen ist in der Hausratsverordnung auch das Verfahren geregelt. Bei der Regelung kann der Richter auch Eigentum übertragen, in Rechte Dritter eingreifen, z. B. ein Mietverhältnis begründen und die Zahlung eines Ausgleichsbetrags anordnen.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Hausratsverordnung |
Voller Titel: | Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats |
Typ: | Bundesgesetz/Bundesverordnung |
Rechtsmaterie: | Familienrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | HausratsVO |
FNA: | 404-3 |
Verkündungstag: | 21. Oktober 1944 (RGBl. I 1944, S. 256) |
Aktuelle Fassung: | 11. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3513) |
Die Verordnung ist vorkonstitutionelles Recht. Sie erfolgte aufgrund von § 131 Ehegesetz, das nunmehr in das BGB eingegliedert wurde. Das BGB verweist in seinen Vorschriften der §§ 1318 i.V.m. §§ 1361a, 1361b auf die Hausratsverordnung.
Rechtshinweis