Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ist in Deutschland jede von einem Kaufmann für sein Handelsgeschäft erteilte Vollmacht (Umfang beschrieben in § 54 HGB), die nicht Prokura ist. Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht auch konkludent erteilt werden. Handlungsvollmacht kann und muss nicht in Handelsregister eingetragen werden. Eine Handlungsvollmacht erlöscht durch Widerruf oder mit Ende des Geschäftsbetriebes (siehe §§ 167, 168 BGB).Folgende Arten der Handlungsvollmacht sind möglich:
- Generalhandlungsvollmacht, beinhaltet branchentypische Geschäfte, die zum gewöhnlichen Betrieb gehören. Kann als „kleine Schwester“ der Prokura bezeichnet werden. Nicht dazu gehören Privatangelegenheiten sowie Prinzipalgeschäfte (Prokuraerteilung, Bilanzunterzeichnung usw.)
- Gattungshandlungsvollmacht bzw. Arthandlungsvollmacht, erlaubt die Vornahme von spezifisch eingeschränkten Arten/Gattungen von speziellen Rechtsgeschäften
- Spezialhandlungsvollmacht, ermöglicht die Vornahme einzelner Geschäfte.