Haftpflichtgesetz
Das Haftpflichtgesetz (HPflG) regelt in Deutschland die Haftung für Schadensereignisse im Zusammenhang mit gefährlichen Unternehmen. Die Haftung im Haftpflichtgesetz ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet und erfordert daher kein Verschulden.
Basisdaten | |
---|---|
Kurztitel: | Haftpflichtgesetz |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | HPflG |
FNA: | 935-1 |
Verkündungstag: | 7. Juni 1871 (RGBl. 1871, S. 207) |
Aktuelle Fassung: | 1. August 2002 (BGBl. I 2002, S. 2674) |
Table of contents |
2 Adressaten 3 Haftungsausschluss und Haftungsgrenzen 4 Gesetzgebungskompetenz 5 Weblinks |
Geschützte Rechtsgüter
Die vom Haftpflichtgesetz geschützten Rechtsgüter sind Leben, Leib und Eigentum. Da es sich jedoch um eine Gefährdungshaftung bei Unternehmen handelt, bei denen Schadensereignisse existenzgefährdende Ausmaße erreichen können, gelten Haftungsbegrenzungen der Höhe nach.
Adressaten
Adressaten des Gesetzes sind unterschiedliche Unternehmen. Der Gesetzgeber hat diese abschließend in den §§ 1 - 3 aufgeführt. Es sind:
betreiben.
Bei den sonstigen Unternehmen muss das schädigende Ereignis an den Rechtsgütern Leben bzw. körperliche Unversehrtheit auf ein Verschulden eines Betriebsangehörigen beruhen - in diesem Fall liegt keine Gefährdungshaftung vor. Haftungsausschluss und Haftungsgrenzen
Für sämtliche Fälle besteht ein Haftungsausschluss, wenn das schädigende Ereignis durch höhere Gewalt zustande kam. Eine Zurechnung wäre dann unbillig.
Die Haftungsgrenzen bei
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bundesgesetzgeber, der das Haftpflichtgesetz als Regelungsmaterie des Deliktsrecht (Bürgerliches Recht) erlassen konnte.