Haft
Der Begriff der Haft wird unterschiedlich verwendet. In der Regel wird er mit der Verhaftung oder Inhaftierung einer Person und ihrer anschließenden Verwahrung in einer Justizvollzugsanstalt gebraucht. Daher besteht Verwechslungsgefahr mit dem Begriff der Freiheitsstrafe.
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2 Ordnungshaft 3 Strafverfahrensrecht 4 Abschiebungshaft |
Muss der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) gezwungen werden, so ist eine Zwangsmaßnahme nach §§ 901, 904 ZPO statthaft. Diese Haft darf nicht länger als sechs Monate dauern. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der sich regelmäßig der Amtshilfe durch die Polizei bedient. Die Unterbringung erfolgt in den Justizvollzugsanstalten.
Die sog. Zwangshaft kann verhängt werden, wenn sog. unvertretbare Handlungen (wie zum Beispiel eine Auskunft) erzwungen werden sollen. Auch diese Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Rechtsgrundlage sind die §§ 888 und 904 ff. ZPO. In der Praxis kommt es zur Verhängung einer Zwangshaft erst dann, wenn zuvor verhängte Zwangsgelder den Willen des Schuldners nicht beugen konnten oder das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann und statt dessen Ersatzzwangshaft vollzogen wird.
Wird gegen gerichtliche Anordnungen verstoßen oder wird eine gerichtliche Verhandlung gestört, so kann das Gericht Ordnungshaft gegen den Störer (auch bei Eidverweigerung oder versäumtem Erscheinen) verhängen. Die Ordnungshaft dauert mindestens einen Tag und kann bei einer Mehrzahl von Verstößen bis zu zwei Jahre dauern. Kann ein Ordnungsgeld als Zwangsmittel nicht beigetrieben werden, so verhängt das Gericht eine sog. Ersatzordnungshaft.
Ist ein Strafverfahren noch nicht abgeschlossen, so kann der dringend Tatverdächtige in die Untersuchungshaft genommen werden. Zur Inhaftierung in Untersuchungshaft muss ein Haftgrund, in der Regel Flucht- und Verdunkelungsgefahr (Gefahr der Vernichtung von Beweismitteln o.ä.) vorliegen.
Das Gericht kann die Erzwingungshaft anordnen, wenn bestimmte Handlungen erzwungen werden sollen (z.B. Herausgabe von Beweismitteln etc.).
Die Verbüßung eines strafprozessual angeordneten Freiheitsentzuges wird als Freiheitsstrafe bezeichnet. Ist der zu einer Geldstrafe Verurteilte nicht zahlungsfähig, so kann eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden.
Die Rechtsgrundlagen hierfür sind
Gewährtes Asyl steht einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen (§ 4 AsylVfG). Die Gefahr drohender Verfolgung ist im Auslieferungsverfahren selbständig zu prüfen (Kleinknecht / Meyer-Großner, Kommentar zur StPO, S. 46 Rn 209).
Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ist nach Art. 16 GG grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise kann durch Gesetz eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Über eine Auslieferung entscheidet das örtlich zuständige Oberlandesgericht.
Bei dieser Art der Haft handelt es sich nicht um eine Strafhaft, sondern um eine Verwaltungshaft. Daher gelten hierfür nicht die im Strafrecht anwendbaren Verfahrensabläufe, sondern die Regelungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG, § 103 II AuslG).
Da diese Form der Haft der Sicherung der Abschiebung dient, kann Abschiebungshaft nicht verhängt werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Abschiebung nicht in absehbarer Zeit möglich ist (z.B. Fehlende Abschiebewege, andauernder Abschiebestopp).
RechtshinweisZivilprozessrecht
Ordnungshaft
Strafverfahrensrecht
Auslieferungshaft
Ebenfalls eine Maßnahme der Strafverfolgung stellt die Auslieferungshaft dar. Deutschland erfüllt damit seine auf internationalem Recht basierenden Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten, flüchtige Verbrecher der Justiz ihres Heimatlandes zu überstellen.
Voraussetzung für eine Auslieferung ist, dass die im Auslieferungsbegehren vorgeworfene Straftat auch nach deutschem Recht strafbar ist. Politische Vergehen sind von der Auslieferung ausgenommen.Abschiebungshaft
Zur Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) und Vorbereitung der Ausweisung (Vorbereitungshaft) kann nach § 57 AuslG Haft angeordnet werden. Abschiebunghaft wird durch das Amtsgericht auf Antrag der Ausländerbehörde verhängt. Haftgründe der Sicherungshaft ergeben sich aus § 57 Abs. 2 AuslG. Haftgründe für die Vorbereitungshaft aus § 57 Abs. 1 Satz 1 AuslG.