Habgier
Die Habgier ist nach dem rechtswissenschaftlichen Verständnis ein über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes, ethisch verwerfliches Gewinnstreben um jeden Preis, wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung von 1995 definierte. Die Habgier spielt eine besondere Rolle im Strafrecht als Merkmal des Tatbestands des Mordes (§ 211 StGB).
Die Habgier wird aus theologischen Gesichtspunkten verdammt. So wird in Jakobus 4. Kapitel, Verse 1 und 2 die Habgier als zwecklos hingestellt. In Lukas, 12. Kapitel, Vers 15 heißt es: "Und er sprach zu ihnen: Seht zu und hütet euch vor aller Habgier, denn niemand lebt davon, daß er viele Güter hat."
Die Habgier ist eines der Merkmale, die eine Tötung als Mord qualifiziert. Sie gehört zum subjektiven Tatbestand (Mordmerkmal der ersten Gruppe). Damit das Vorliegen der Habsucht bejaht werden kann, muss sie nicht das einzige Motiv der Tötung sein, aber tatbeherrschend und/oder "bewusstseinsdominant". Es genügt nach - umstrittener - Auffassung nicht, wenn der Täter durch die Tötung allein Aufwendungen erspart. Der Täter muss vielmehr durch die Tat sein Vermögen objektiv wie auch aus seiner Sicht durch die Tötung unmittelbar vermehren (beim Versuch ist beim Ausbleiben des Erfolges auf die Wahrscheinlichkeit abzustellen).
In der griechischen Mythologie (u. a.) wird Habgier als Ausgangspunkt des Rennens in ein Verderben gezeigt. So wird dies an der Sage um den phrygischen König Midas deutlich: Um sich von seiner Tributpflicht zu lösen und selbst Reichtum anzuhäufen, wünschte er sich von Gott Dionysos, dass alles, was er berührte, zu Gold werde. Zum Verhungern verdammt, gelang es ihm schließlich, durch ein Bad im Fluss Paktolos dieses Geschenk von sich zu befreien.Theologie
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