Hörige
Als Hörige wurden im Mittelalter allgemein die in Abhängigkeit zu einem Grundherren geratenen Bauern bezeichnet. Die Hörigen konnten freie Bauern oder auch unfrei Bauern (Leibeigene) sein. Die Hörigkeit wurde erst durch die Bauernbefreiung aufgehoben.Durch die Hörigkeit unterstanden sie dem Schutz und der Jurisdiktion des Grundherren, im Gegenzug konnte er über ihre Dienste, die so genannten Frondienste verfügen. Zudem erhielt er als Eigentümer des Landes eine Pacht (auch als Gült bezeichnet). Die Frondienste und die Pachtabgaben wurden meist auf bzw. an Fronhöfe geleistet.
Als hörig bezeichnet man im allgemeinen auch eine Person, die sich einer anderen Person zu ihrem eigenen Schaden dauerhaft unterwirft.