Grundrechtecharta
Die Grundrechtecharta der Europäischen Union wurde von einer Kommission unter dem Vorsitz von Roman Herzog vorgelegt.Sie wurde vom einer Reihe von Organen, unter anderem dem Europaparlament und dem Rat der Europäischen Union gebilligt und zur Eröffung der Regierungskonferenz von Nizza am 7. Dezember 2000 von den Regierungschefs feierlich verkündet.
Weil sich die Regierungschefs aber nicht auf die Verbindlichkeit der Grundrechte einigen konnten, wurde sie aber nicht angenommen, wurde aber vom Europäischen Konvent als Teil II in den Entwurf für die Europäische Verfassung aufgenommen.
Das Grundrecht des freien Zugangs zu Dokumenten (Bestandteil von Transparenz in der Demokratie) ist im durch Javier Solana(ehemaliger NATO-General) geführten Rat der EU nicht vollends verwicklicht, so wird selbst der Zugriff auf Dokumente der Gesetzgebung oft unter der Begründung verwehrt, daß dies sensible Verhandlungen zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen könnte.
In 54 Artikeln werden den europäischen Bürgern umfassende Rechte zugesichert.
Artikel II-1 sieht man deutlich die Handschrift des Deutschen Roman Herzog an: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ (II-1, 1) (entspricht Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz)
Doch ist die Charta umfassender als die Rechte im deutschen Grundgesetz; sie sichert neben den klassischen Bürgerrechten wie Rede-, Meinungs- oder Versammlungsfreiheit auch den Verbraucherschutz (II-38), ein „Recht auf eine gute Verwaltung“ (II-41) und weitgehende Rechte von Kindern (II-24), Behinderten (II-25) und Alten (II-26).
Auch soziale Rechte wurden in die Charta aufgenommen. So sind unter anderem „würdige Arbeitsbedingungen“ (II-31) und eine kostenlose Arbeitsvermittlung (II-29) garantiert.
„Ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ bedeutet, dass sich nur auf die Grundrechtecharta berufen kann, wer seine Rechte unmittelbar von einer EU-Institution verletzt sieht.
Da EU-Institutionen heute kaum in direktem Verhältnis zum europäischen Bürger stehen(außer z.B. beim Zugriff auf Dokumente) – fast immer sind nationalstaatliche Organisationen zwischengeschaltet – wird sich also auch in Zukunft kaum ein Europäer auf seine Rechte aus der Charta, selbst wenn EU-Verfassung ratifiziert ist, berufen können.
Deutlich wird dies an der Arbeit der EU-Behörde für Betrugsbekämpfung „OLAF“.
OLAF muss bei Wohnungsdurchsuchungen oder Festnahmen stets die nationalen Staatsanwaltschaften einschalten; sollte jemand dadurch seine Rechte beschnitten sehen, muss er gegen diese Staatsanwaltschaften klagen, und zwar vor seinem nationalen Gericht.
Innerhalb von EU-Institutionen darf OLAF allerdings selbst ermitteln.
Fühlt sich ein Beamter der Kommission wegen einer Bürodurchsuchung diskriminiert, kann er direkt vor dem EuGH gegen OLAF klagen.
Über die unmittelbare juristische Bedeutung der Grundrechte hinaus besitzt
jede Verfassung aber immer auch eine indirekte Wirkung, indem sie das Rechtsverständnis von Richtern und Anwälten beeinflusst.
In wie weit die Charta durch ihre bloße Existenz die nationalen Gerichstentscheidungen beeinflusst, wird sehr unterschiedlich
eingeschätzt und ist wohl erst in einigen Jahren wirklich absehbar.
Vor allem aber bieten die Grundrechte einen sicheren Rahmen für mögliche
zukünftige Aufgaben der Union: ''Sollte irgendwann einmal eine europäische
Polizei oder Staatsanwaltschaft ihre Arbeit aufnehmen, werden die
Grundrechte schlagartig für jeden Bürger relevant.''
Inhalt
Wirksamkeit
Die Wirksamkeit der Rechte bleibt auch unter Juristen höchst umstritten. Denn die Grundrechte gelten „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ (II-51, 1, 1) und begründen „weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union“ (II-51, 2); dennoch erwarten viele Juristen eine mittelbare Wirkung auf die Entscheidungen der nationalen Gerichte.Weblinks
Rechtshinweis