Grundherr
Grundherr ist ein Begriff aus der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechts- und Sozialgeschichte. Der Grundherr hat die Herrschaft über Grund und Boden; er ist entweder der Besitzer (vgl. dazu Allod) oder er hat als Inhaber eines Lehens die Verfügungsgewalt über das Land. An das Eigentum oder die Verfügungsgewalt über das Land waren zumeist noch weitere Rechte geknüpft (z.B. die Niedergerichtsbarkeit über die Bewohner).Die herrschaftliche Organisationsform der Grundherrschaft stammte aus dem Mittelalter und dauerte bis ins 19. Jahrhundert an. Der Begriff Grundherr umfasst nicht nur die wirtschaftliche sondern auch die rechtliche Verwaltung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die dieser zur Nutzung vergeben hat.
Das Verhältnis zwischen Grundherren und Nutzer war unterschiedlich. Es reichte von einem reinen Pachtverhältnis über die Hörigkeit bis zur Leibeigenschaft.
Wohlhabendere Grundherren besaßen in der Regel keine einzelnen Gehöfte, sondern ganze Dörfer mitsamt der dazugehörigen Infrastruktur (Mühle, Schmiede, usw.).
Das Entstehen der Institution "Grundherrschaft" muß gesehen werden im Zusammenhang mit der Taufe und Christianisierung der europäischen Bevölkerung. Im Zusammenspiel zwischen Adel, Kirche und Bauernschaft entstanden neue Formen des Wirtschaftens, der Landbearbeitung (Dreifelderwirtschaft) und der gesellschaftlichen Organisation. Sie dienten der Produktion und Verteilung von Überschüssen, die wiederum einem weiteren Ausbau der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Infrastruktur dienten.
Siehe auch: Forstwirtschaft, Landwirtschaft