GoB
=Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung= Die GoB ist die Rechtsnorm zur Bilanzierung
Ermittlungsverfahren
kodifizierte GoB
Bilanzidentitätsanspruch
(§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
In der Eröffnungsbilanz müssen die Wertansätze eines Geschäftsjahres mit den angesetzen Werten der Schlußbilanz des vorhergehenden Jahr identisch sein. Damit wird die Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit, sowohl im Zeitablauf als auch bei verschiedenen Unternehmen zum gleichen Zeitpunkt, geschaffen.
Fortführungsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Einzelbewertungsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Stichtagsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Vorsichtsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
- Imparitätsprinzip
- Wertaufhellungsprinzip
- Realisationsprinzip
Imparitätsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Künftige Verluste aus bereits eingeleiteten Geschäften die am Bilanzstichtag noch nicht realisiert sind müssen erfaßt werden. Verlustantizipation. Ergänzung finden sich in der Niederstwertvorschriften (§ 253 Abs. 2 und Abs. 3 HGB)
Realisationsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht erfasst oder ausgeschüttet werden. Desweiteren sind
Beschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu erfassen. Siehe auch Anschaffungskosten- und Herstellungskostenprinzip
(§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Periodisierungsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Satz 5 HGB)
Erträge der jeweiligen Periode (i.d.R. das Geschäftsjahr) müssen den entsprechenden Aufwendungen gegenübergestellt werden.
Stetigkeitsprinzip
(§ 252 Abs. 1 Satz 6 HGB)
Einmal gewählte Bewertungsmethoden müssen beigehalten werden. Dient wiederm als Basis für die Vergleichbarkeit.
Im Gegensatz zu den vorherigen Prinzipen, handelt es sich hier um eine Soll-Vorschrift, in begründeten Fällen darf hiervon abgewichen werden.
nicht kodifizierte GoB